Leitsatz

Es liegt in tatrichterlichem Ermessen, ob ein angefochtener Jahresabrechnungs-Genehmigungsbeschluss insgesamt oder nur teilweise für ungültig zu erklären ist

 

Normenkette

§§ 28, 43 WEG

 

Kommentar

  1. Bei schwerwiegenden Fehlern einer Jahresabrechnung steht es im Ermessen der Tatsacheninstanzen, ob sie den Genehmigungsbeschluss insgesamt oder nur teilweise (bezüglich dieser Mängel) für ungültig erklären.
  2. Kann hier eine Anfechtung auf selbstständige Rechnungsposten beschränkt werden (so die h.R.M.), folgt daraus auch, dass ein Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung bei uneingeschränkter Anfechtung nur hinsichtlich derjenigen selbstständigen Abrechnungsposten für ungültig zu erklären ist, die mit Mängeln behaftet sind. Insoweit liegt es im Ermessen der Tatsacheninstanzen, ob sie bei festgestellten Fehlern der Jahresabrechnung, insbesondere wegen der Schwere oder der Vielzahl der sich auf das Endergebnis auswirkenden Abrechnungsfehler, die Billigung der Jahresabrechnung insgesamt für ungültig erklären, oder nur eine (abgrenzbare) Teilungültigkeitserklärung aussprechen. Eine bloße Teilungültigkeitserklärung wäre sogar dann zwingend geboten, wenn ein die Festlegung der Gesamtkosten beeinflussender Mangel nicht vorliegt (vgl. KG v. 17.6.1998, 24 W 9047/97, ZWE 2001, 334 in Abgrenzung zur Entscheidung in NJW-RR 1996, 844).
  3. Vorliegend musste aufgrund der vorgebrachten Rügen nicht die gesamte Jahresabrechnung für ungültig erklärt werden (vgl. insoweit auch BayObLG v. 28.10.1998, 2Z BR 116/98, ZMR 1999, 185 und NJW-RR 1990, 1107, 1108).
 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.03.2003, 20 W 283/01OLG Frankfurt a.M. v. 12.3.2003, 20 W 283/01, ZMR 2003, 769 mit kritischer Anmerkung von Abramenko

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