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Wenn der Erblasser mit dem Testament oder einem Erbvertrag verfügt hat, dass seine Nachkommen, seine Eltern oder sein Ehegatte, denen gegenüber er zu Lebzeiten aufgrund des FamG zum Unterhalt verpflichtet war und die seine gesetzlichen Erben gewesen wären, nicht nach ihm erben oder weniger erben als gesetzlich vorgesehen, haben diese das Recht, einzeln ihren jeweiligen Pflichtteil[22] von der Erbschaft geltend zu machen. Im Fall von mehreren möglichen Pflichtteilberechtigten wird die gesetzliche Erbfolge angewandt: wenn ein Erbe einer niedrigeren Ordnung seinen Pflichtteil fordern kann oder das Erbe annimmt, sind mögliche Pflichtteilberechtigte höherer Ordnungen vom Pflichtteil ausgeschlossen.

[22] Das Pflichtteilsrecht ist im 5. Kapitel (§§ 104–109) des ErbG geregelt.

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