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Es gibt zwei Formen des häuslichen Testaments:[18]

Das vollständig eigenhändig geschriebene, datierte (Tag, Monat, Jahr) und unterschriebene Testament, das ohne Zutun Dritter gültig ist (das sog. "Kaminsimstestament").

Das nicht eigenhändig geschriebene, aber im Beisein von mindestens zwei Zeugen eigenhändig unterschriebene und datierte (Tag, Monat, Jahr) Testament. Weder die Zeugen noch ihre näheren Verwandten, Ehegatten oder die näheren Verwandten der Ehegatten dürfen als Erben eingesetzt sein. Die Zeugen müssen bestätigen, dass der Testator das Testament eigenhändig unterschrieben hat und dass er nach ihrer Auffassung handlungs- und urteilsfähig war.

Das häusliche Testament wird sechs Monate nach seiner Errichtung unwirksam, wenn der Erblasser dann noch lebt.

[18] Das häusliche und das notarielle Testament sind im 3. Kapitel, 1. Abschnitt (§§ 19–27) des ErbG geregelt.

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