Leitsatz (amtlich)
1. Nach Art. 67 des kroatischen Gesetzes über die Beerbung vom 25.4.1955 (ErbG) ist ein Testament dann als formgemäß anzusehen, wenn es entweder der vorgeschriebenen Form eines ordentlichen Testaments - u.a. als handschriftliches Testament (Art. 68 ErbG) oder Zwei-Zeugen-Testament (Art. 69 ErbG) - oder der eines außerordentlichen Testaments nach Art. 76, 77 oder 78 ErbG entspricht.
2. Nach Art. 82 dieses Gesetzes kann die Geltendmachung der Formwidrigkeit ausgeschlossen sein, wenn diese nicht fristgemäß erfolgt ist. Im deutschen Erbscheinsverfahren ist die Frage der Formwirksamkeit inzident zu prüfen.
Normenkette
BGB §§ 2247, 2250; EGBGB Art. 5 Abs. 1, Art. 25; EGBGB 26 Abs. 1 Nr. 1; Kroatisches Erbgesetz (1955) Art. 67-69, 78, 82
Verfahrensgang
LG Deggendorf (Beschluss vom 05.11.2004; Aktenzeichen 1 T 171/02) |
AG Deggendorf (Aktenzeichen VI 0269/02) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG Deggendorf vom 5.11.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
III. Der Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2) bis 10 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 114.586 EUR festgesetzt. Insoweit wird der Beschluss des LG Deggendorf vom 5.11.2004 abgeändert.
Gründe
I. Der am 31.3.2002 im Alter von 76 Jahren verstorbene Erblasser hatte zu diesem Zeitpunkt sowohl die deutsche als auch die kroatische Staatsbürgerschaft. Er war ledig und kinderlos. Seine sechs (Halb-)Geschwister sind teilweise vorverstorben. Die Beteiligte zu 10 ist seine Schwester, die Beteiligten zu 1) bis 9 sind die Kinder vorverstorbener Geschwister bzw. Halbgeschwister.
Der Erblasser hat am 21.3.2002 ein von dem Beteiligten zu 1) geschriebenes Testament unterzeichnet mit im Wesentlichen folgendem Wortlaut.
Mein letzter Wille
ich setze hiermit den Beteiligten zu 1) und seine Frau ... als alleinige Erben meines gesamten Vermögens ein.
Ein weiteres, ebenfalls von dem Beteiligten zu 1) geschriebenes wortgleiches Testament hat er am 23.3.2002 unterschrieben. Ferner hat der Erblasser am 9.9.2001 auf der Rückseite eines am 21.11.1993 zwischen ihm und dem Bruder des Beteiligten zu 1) schriftlich geschlossenen Kaufvertrags über das Dachgeschoss seines Einfamilienhauses folgende - wiederum von dem Beteiligten zu 1) geschriebene - Anmerkung unterzeichnet:
Anmerkung
bezogen auf den Vertrag zwischen dem Hausbesitzer und dem Käufer vom 21.11.1993. Der Vertrag wird hiermit für nichtig erklärt, weil der Käufer bis zu oben angegebenem Datum keine Verpflichtungen für den Umbau erfüllt hat und dem Käufer den vereinbarten Betrag von 25.000 DM ausbezahlt hat. Dies alles bezieht sich auf den Vertrag auf der Rückseite dieses Schreibens, das Haus in X.
Ich habe mich entschlossen den Besitz an Fam. des Beteiligten zu 1), bzw. deren Sohn, im Falle daß mir in der Zwischenzeit etwas zustößt, zu überlassen.
Besitzer: Zeuge:
... ...
(Unterschrift) (Unterschrift)
...
(Unterschrift)
...
(Unterschrift)
Bei den drei Personen, die diese Anmerkung unterschrieben haben, handelt es sich um den Beteiligten zu 1), um einen mittlerweile verstorbenen Bekannten des Erblassers und um den Ehemann einer Enkelin der Halbschwester des Erblassers.
Der Beteiligte zu 1) hat, gestützt auf diese drei Testamente, die Erteilung eines Erbscheins beantragt. Die Beteiligten zu 2) bis 10 sind diesem Antrag entgegengetreten und haben ihrerseits die Erteilung eines Erbscheins auf Grund gesetzlicher Erbfolge beantragt, die Beteiligte zu 10) als Alleinerbin. Nach ihrer Auffassung sind alle drei Testamente sowohl nach deutschem als auch nach kroatischem Recht unwirksam.
Der Beteiligte zu 1), der sich zusammen mit seiner Ehefrau um den Erblasser in dessen letzten Jahren gekümmert hat, ist der Ansicht, dass der Inhalt der vorliegenden Testamente von Zeugen bestätigt worden sei. Am 24.3.2002 hätten insgesamt sechs Zeugen den Erblasser in seiner Anwesenheit im Krankenhaus besucht, denen die Testamente vom 21.3. und 23.3.2002 gezeigt worden seien. Zwei der Zeugen hätten die Unterschrift auf diesen Testamenten verweigert, den weiteren Zeugen habe der Erblasser ggü. mündlich erklärt, der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau sollten seine Alleinerben sein. Im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand des Erblassers hätten die Voraussetzungen für ein mündliches Nottestament vorgelegen. Bei Unterzeichnung des Testaments vom 9.9.2001 sei ferner ein weiterer Zeuge anwesend gewesen, der das Testament nicht unterschrieben habe. Nach Auffassung des Beteiligten zu 1) sei darüber hinaus nach kroatischem Recht wegen eines bisher nicht durchgeführten Anfechtungsprozesses nicht von der Nichtigkeit der drei Testamente auszugehen.
Das Nachlassgericht hat zur Frage der Testamentserrichtung vier Zeugen vernommen. Mit Beschl. v. 17.10.2002 hat es den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und festgestellt, dass gesetzli...