Leitsatz (amtlich)
1. Prüfung des Testierwillens bei eigenhändig geschriebener und unterschriebener Erklärung.
2. Erfolglose Anfechtung eines Testaments wegen unberücksichtigt gebliebener Beisetzungswünsche.
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 03.02.2004; Aktenzeichen 7 T 7047/03) |
AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen VI 456/01) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 3.2.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 5) hat die den Beteiligten zu 2) und 3) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 2.179.430 Euro festgesetzt.
IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird in Abänderung des Beschlusses des LG Nürnberg-Fürth vom 3.2.2004 auf 2.179.430 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Erblasserin ist im Jahr 2001 im Alter von 80 Jahren ohne Abkömmlinge verstorben. Sie hatte am 7.4.1981 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament errichtet, in dem sie ihren Ehemann zum Alleinerben einsetzte. Daneben traf die Erblasserin in diesem Testament eine Vielzahl weiterer Verfügungen, auch für die Zeit nach dem Tod ihres Ehemanns; zu den Bedachten gehören die Beteiligten zu 1), 4), 5), 6) und 7). Die den Nachlass der Erblasserin betreffenden Verfügungen in dem Testament vom 7.4.1981 enden mit der Anordnung, dass von den noch verbleibenden Sach- und Vermögenswerten 2/5 der Beteiligte zu 4) und 3/5 der Beteiligte zu 5) erhalten sollen.
Der Ehemann der Erblasserin ist im August 1992 vorverstorben.
Im September 1992 verfasste die Erblasserin ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Schriftstück mit folgendem Wortlaut:
"Meine Urnen-Beisetzung soll in aller Stille im Grab meines lieben Mannes erfolgen (Feld 21). - Ich wünsche keine Trauer-Anzeigen zu verschicken, noch eine Veröffentlichung in der Zeitung. -
Ich habe in Liebe mit meinem Mann gelebt und kehre zu ihm zurück. -
... (Beteiligte zu 2) und 3)) sollen unser Grab pflegen u. sie sollen unser Vermögen erhalten.
Mein Lebensinhalt ist u. war mein lieber Mann."
Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragten, gestützt auf das Testament vom September 1992, die Erteilung eines Erbscheins, der sie je zur Hälfte als Erben der Erblasserin ausweisen sollte.
Die Beteiligten zu 4) und 5) sind dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) und 3) entgegengetreten und haben geltend gemacht, das Schriftstück vom September 1992 sei kein rechtswirksames Testament der Erblasserin. Die Beteiligten zu 4) und 5) beantragten auf der Grundlage des Testaments vom 7.4.1981 die Erteilung eines Erbscheins, wonach die Erblasserin zu 2/5 von dem Beteiligten zu 4) und zu 3/5 von dem Beteiligten zu 5) beerbt worden ist.
Im Hinblick auf die von den Beteiligten zu 4) und 5) an der Echtheit des Testaments vom September 1992 geäußerten Zweifel erholte das Nachlassgericht das Gutachten eines Schriftsachverständigen. Dieser kam in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Schriftstück vom September 1992 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Erblasserin vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden ist. Nach dem Ergebnis eines weiteren durch das Nachlassgericht zur Frage des Errichtungszeitpunkts erholten Gutachtens eines Sachverständigen für Urkundentechnik konnten mittels der urkundentechnischen Untersuchungen des Sachverständigen keine Feststellungen dazu getroffen werden, ob das Schriftstück tatsächlich im September 1992 oder zu einem anderen Zeitpunkt erstellt wurde.
Das Nachlassgericht erließ mit Beschluss vom 29.4.2003 einen Vorbescheid, in dem es die Erteilung eines Erbscheins ankündigte, der die Beteiligten zu 2) und 3) je zur Hälfte als Erben ausweist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 5) hat das LG mit Beschluss vom 3.2.2004 zurückgewiesen. Das Nachlassgericht hat den von den Beteiligten zu 2) und 3) beantragten Erbschein wie mit dem Vorbescheid angekündigt am 2.3.2004 erteilt.
Gegen den Beschluss des LG vom 3.2.2004 hat der Beteiligte zu 5) mit Schriftsatz vom 24.5.2004 weitere Beschwerde eingelegt. Der Bezirksrevisor wendet sich mit seiner Beschwerde vom 4.6.2004 gegen die im Beschluss des LG vom 3.2.2004 vorgenommene Geschäftswertfestsetzung.
II. 1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5) ist zulässig. Die zwischenzeitliche Erteilung des Erbscheins an die Beteiligten zu 2) und 3) hat das Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten zu 5) nicht entfallen lassen. Sein Vorbringen ist nunmehr dahin aufzufassen, dass er mit der weiteren Beschwerde das Ziel verfolgt, den erteilten Erbschein einzuziehen (vgl. BayObLG v. 2.6.1982 - BReg. 1 Z 45/81, BayObLGZ 1982, 236 [239]; Keidel/Meyer-Holz FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 51).
2. Die weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt, für die Erbfolge sei allein das Testament vom September 1992 maßgeblich. Dieses Testament sei formgültig errichtet worden. Auf Grund des Schriftgutachten...