Rz. 36
Die Kapitalaufbringung zum Schutz der Gläubiger ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Gründung einer OÜ. Das Stammkapital ist von den Gesellschaftern aufzubringen. Die Pflicht zur Deckung des Stammkapitals wird von den Gründern in Form der Stammeinlage bei der Gründung übernommen. Bei einem gesetzlichen Mindeststammkapital von 2.500 EUR muss der Betrag eines Teilgeschäftsanteils mindestens 1 Cent betragen. Vor der Eintragung der Gesellschaft prüft das Handelsregister, ob die satzungsgemäß vereinbarte Stammeinlage tatsächlich vollständig geleistet ist. Für Geldeinlagen eröffnen die Gründer im Namen der zu gründenden Gesellschaft ein Konto, auf welches die Einlagen einzuzahlen sind. Dafür muss eine Bankbestätigung über die Einzahlung des Stammkapitals vorgelegt werden.
Seit dem 1.1.2011 kann eine OÜ mit einem Stammkapital von max. 25.000 EUR, die von einer oder mehreren natürlichen Person(en) gegründet wird, auch ohne Kapitaleinlage gegründet werden. Bis zur vollen Einzahlung des Stammkapitals haften die Gesellschafter vor der Gesellschaft in Höhe ihrer versprochenen Einlagen. Solange kann das Stammkapital nicht erhöht oder herabgesetzt werden und den Gesellschaftern können keine Dividenden ausgezahlt werden.
Rz. 37
Statt einer Geldeinlage können die Gesellschafter auch eine Sacheinlage vereinbaren, wenn dies laut Satzung erlaubt ist. Die Voraussetzungen für die Erbringung der Sacheinlagen sind ähnlich streng wie in Deutschland. So müssen die Sachen konkret in dem Gründungsvertrag bezeichnet, in Geld bewertbar und der Gesellschaft übertragbar oder das Vermögensrecht vollstreckungsfähig sein. Die Gesellschaftsgründer müssen in dem Gründungsvertrag den Wert der Sache angeben. Beträgt das Stammkapital mindestens 25.000 EUR und übersteigt dabei der Wert der Sacheinlage 10 % des Stammkapitals, muss ihr Wert von einem Buchprüfer überprüft werden. Die Sacheinlage gilt als geleistet, wenn sie auf die Gesellschaft übertragen wurde.
Als Sacheinlage gilt und genauso bewertet werden muss auch von Gesellschaftern innerhalb eines Jahres nach der Gründung erworbenes Vermögen, dessen Wert 10 % des Stammkapitals überschreitet.
Rz. 38
Damit das Stammkapital bei der Eintragung der Gesellschaft wirklich gedeckt ist und die strengen Regeln nicht umgangen werden, darf die Sacheinlage nicht auf eine Geldeinlage geleistet werden. Das Gleiche gilt für die Aufrechnungen der Einlageverpflichtungen mit Ansprüchen gegen die Gesellschaft auf Gehalt, Honorar etc.