Rz. 125

Eine juristische Person wird als insolvent bezeichnet, wenn sie nicht in der Lage ist, die Forderungen der Gläubiger zu erfüllen und die Zahlungsunfähigkeit, entsprechend der finanziellen Situation des Schuldners, nicht nur vorübergehend ist. Eine juristische Person ist ebenfalls insolvent, wenn die Aktiva des Schuldners nicht ausreichen, die Verbindlichkeiten zu decken und aufgrund der finanziellen Situation des Schuldners der Mangel nicht nur vorübergehend ist. Ob die Voraussetzungen der Insolvenz bei dem Unternehmen vorliegen, entscheidet das zuständige Gericht (§ 31 Abs. 1 InsO). Sofern kein Zurückweisungsgrund besteht, wird das Insolvenzverfahren innerhalb von zehn Tagen nach Antragstellung durch Beschluss eröffnet. Ein Zurückweisungsgrund liegt vor, wenn laut Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters keine Insolvenz besteht, aber grundsätzlich auch dann, wenn das verbliebene Vermögen die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht deckt. Gleichzeitig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird durch das Gericht ein Insolvenzverwalter (Masseverwalter) bestellt. Sowohl der Schuldner als auch der antragstellende Gläubiger können den Eröffnungsbeschluss des Gerichts anfechten. Gläubiger müssen ihre Ansprüche grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, anmelden.

 

Rz. 126

Ein Gläubiger ist berechtigt Insolvenzantrag zu stellen, wenn er einen der in § 10 Abs. 2 InsO genannten Gründe geltend machen kann, z.B. wenn der Schuldner dem Unternehmen bewusst Vermögen entzogen hat oder durch einen gravierenden Fehler in der Geschäftsführung die Insolvenz verursachte. Weiterhin kann ein Insolvenzantrag eingereicht werden, wenn der Schuldner eine Forderung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit nicht erfüllt hat und sie sodann auch nicht innerhalb von 10 Tagen begleicht, nachdem ihr der Gläubiger schriftlich angedroht hat, einen Insolvenzantrag zu stellen. Beträgt das Nettovermögen der OÜ weniger als 2.500 EUR, haben die Gesellschafter entweder eine Kapitalerhöhung auf mindestens 2.500 EUR oder die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen. Andernfalls bleibt nur ein Insolvenzantrag.

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