(1) 1Gegen eine Entscheidung nach

 

1.

[1]Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, soweit es sich um die Anordnung einer Beseitigung oder Unterlassung handelt, Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe e oder Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder

Bis 29.06.2020:

1.

§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 oder

 

2.

§ 10 oder § 11, soweit eine Entscheidung nach diesen Vorschriften in einem sachlichen Zusammenhang mit einer Entscheidung nach Nummer 1 steht,

der zuständigen Behörde ist die Beschwerde zulässig. 2Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rechtsbehelfe bei Verwaltungsmaßnahmen unberührt.

 

(2) 1Die zuständige Behörde hat einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizufügen. 2§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

 

(3) Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder deren Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein; sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

 

(4) 1Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der zuständigen Behörde zuständige Landgericht. 2§ 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

[1] Nr. 1 geändert durch Gesetz ur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz. Anzuwenden ab 30.06.2020.

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