1Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2Die Höhe des Zwangsgeldes für Entscheidungen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, e und g der Verordnung (EU) 2017/2394[1] [Bis 29.06.2020: nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1] beträgt für jeden Einzelfall höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro.
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