(1)[1] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 4 Buchstabe a, e oder g der Verordnung (EU) 2017/2394 zuwiderhandelt.

Bis 29.06.2020:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 zuwiderhandelt oder

2.

entgegen § 6 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine zuständige oder beauftragte Person nicht unterstützt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3)[2]

 

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die in § 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5 genannten Behörden, soweit das Gesetz durch diese Behörden ausgeführt wird.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz ur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz. Anzuwenden ab 30.06.2020.
[2] Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz ur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz. Anzuwenden bis 29.06.2020.

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