Entscheidungsstichwort (Thema)
BEAMTE. ENTSCHAEDIGUNG FUER UNFAELLE UND BERUFSKRANKHEITEN. FESTSTELLUNG DER BERUFSBEDINGTHEIT DER KRANKHEIT. INVALIDITAETSRENTEN. INVALIDITAET, AUFGRUND DEREN DER BEAMTE SEIN AMT NICHT WAHRNEHMEN KANN (ARTIKEL 73 UND 78 DES STATUTS). Soziale Sicherheit. Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten. Ärztliches Gutachten. Verschlimmerung der Invalidität nach einer heftigen Auseinandersetzung während des Dienstes. Verschlimmerung, die sich nach dem ärztlichen Gutachten aus einer bereits bestehenden Berufskrankheit ergibt. Weigerung der Verwaltung, den ursächlichen Zusammenhang der Verschlimmerung mit der Berufstätigkeit anzuerkennen. Unzulässigkeit. Klage. Vorherige Verwaltungsbeschwerde. Fristen. Zwingendes Recht. Identität von Gegenstand und Grund
Leitsatz (amtlich)
1. Indem der Ärzteausschuß rechtlich einwandfrei feststellt, daß die Verschlimmerung der Invalidität eines Beamten, die nach einer heftigen Auseinandersetzung während des Dienstes eintrat, ihre Ursache in der Ausübung seiner Tätigkeit hat, da sie sich letztlich aus der bereits bestehenden Berufskrankheit des Betroffenen ergibt, stellt er einen verständlichen Zusammenhang zwischen den in seinem Gutachten enthaltenen medizinischen Feststellungen und den Schlußfolgerungen, zu denen er gelangt, her. Er beschränkt sich somit darauf, die medizinischen Konsequenzen aus seinen Feststellungen über die Ursache der Krankheit zu ziehen, ohne rechtliche Wertungen vorzunehmen.
Wenn sich das beklagte Organ unter diesen Umständen auf den Zusammenhang zwischen der Auseinandersetzung und dem sich daraus ergebenden Invaliditätsgrad stützt, um diesen von dem dem Beamten zuzusprechenden Gesamtgrad der in ursächlichem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehenden Invalidität abzuziehen, ohne die in dem ärztlichen Gutachten klar festgestellte Beziehung zwischen dieser Auseinandersetzung und dem bereits bestehenden pathologischen Zustand des Betroffenen zu berücksichtigen, so setzt dieses Organ rechtswidrig an die Stelle der Schlußfolgerungen des Gutachtens seine eigene Beurteilung einer rein medizinischen Frage, für die ausschließlich der Ärzteausschuß zuständig ist. Der ursächliche Zusammenhang des Teils des Invaliditätsgrades, der auf diesem Zwischenfall beruht, mit der Berufstätigkeit kann nicht aufgrund des Umstandes bestritten werden, daß das dem Beamten vorgeworfene Verhalten einen Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Statut darstellt, denn dieser Umstand stellt den Bezug zwischen diesem Zwischenfall und der früheren Psychopathie des Klägers nicht in Frage und berührt somit nicht den vom Ärzteausschuß festgestellten Kausalzusammenhang zwischen der bereits bestehenden Berufskrankheit und der Verschlimmerung der Invalidität.
2. Die in den Artikeln 90 und 91 des Beamtenstatuts festgesetzten Beschwerde – und Klagefristen sind zwingenden Rechts: Sie sind eingeführt worden, um die Sicherheit der Rechtsverhältnisse zu gewährleisten, und stehen nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts.
3. Ein Beamter kann vor dem Gerichtshof nur Anträge stellen, die denselben Gegenstand haben wie die in der vorhergehenden Verwaltungsbeschwerde enthaltenen Anträge, und nur solche Rügen erheben, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen.
Normenkette
Beamtenstatut Art. 73; BEAMTENSTATUT Art. 90; Beamtenstatut Art. 91
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1) Die Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1988 wird insoweit aufgehoben, als sie den Grad der dauernden Invalidität auf 50 % festsetzt.
2) Der Antrag auf Schadensersatz wird zurückgewiesen.
3) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt.
Gründe
Sachverhalt und Verfahren
1 Der Kläger, Herr F., trat 1975 in den Dienst der Kommission und wurde mit Wirkung vom 1. April 1980 in der Besoldungsgruppe A 5 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Nach einer heftigen Auseinandersetzung mit dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung am 6. Oktober 1982 erging ihm gegenüber eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung oder Aberkennung des Anspruchs auf das Ruhegehalt. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Gerichtshof wegen unzureichender Begründung (Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 228/83, F./Kommission, Slg. 1985, 275) erließ die Kommission am 6. Mai 1985 eine neue, ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung oder Aberkennung des Anspruchs auf das Ruhegehalt. Mit Urteil vom 5. Februar 1987 wies der Gerichtshof die Klage des Klägers gegen diese Entscheidung ab (Rechtssache 403/85, F./Kommission, Slg. 1987, 645).
2 Am 22. März 1985, nach der Aufhebung der ersten Entscheidung, durch die der Kläger aus dem Dienst entfernt worden war, beantragte er die Anwendung des Artikels 78 des Beamtenstatuts, wonach „ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahr...