Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme einer Streithilfe
Beteiligte
Kommission / Deutschland |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Bundesrepublik Deutschland |
Tenor
1. Das Königreich der Niederlande wird als Streithelfer im Register gestrichen.
2. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-244/04
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,
eingereicht am 8. Juni 2004,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun und E. Traversa als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch C.-D. Quassowski und A. Tiemann als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Königreich der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts L. A. Geelhoed
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Das Königreich der Niederlande hat dem Gerichtshof mit am 16. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben mitgeteilt, dass es seinen Streithilfeantrag in der vorliegenden Rechtssache zurücknehme.
2 Die deutsche Regierung hat mit am 20. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben erklärt, sie habe zur Kenntnis genommen, dass die niederländische Regierung ihren Antrag auf Zulassung als Streithelfer zurückgezogen habe. Die Kommission hat nicht innerhalb der festgesetzten Frist zur Rücknahme der Streithilfe Stellung genommen.
3 Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
Unterschriften
Der Kanzler R. Grass, Der Präsident V. Skouris
Fundstellen
Dokument-Index HI1513326 |
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