Entscheidungsstichwort (Thema)
Streithilfe
Beteiligte
Kommission / Deutschland |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Bundesrepublik Deutschland |
Tenor
1. Das Königreich der Niederlande, die Französische Republik und die Republik Finnland werden in der Rechtssache C-503/04 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen.
2. Den Streithelfern wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.
3. Den Streithelfern werden durch den Kanzler abschriftlich sämtliche Verfahrensunterlagen übermittelt.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 228 EG, eingereicht am 7. Dezember 2004,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Schima als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte sowie durch Rechtsanwalt H.-J. Prieß,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts L. A. Geelhoed
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Das Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels als Bevollmächtigte, hat mit am 21. März 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-503/04 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.
2 Die Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues als Bevollmächtigten, hat mit am 30. März 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-503/04 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.
3 Die Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte, hat mit am 11. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-503/04 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.
4 Die Streithilfeanträge sind nach Artikel 40 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes gestellt worden und entsprechen Artikel 93 § 1 der Verfahrensordnung.
Unterschriften
Der Kanzler R. Grass, Der Präsident V. Skouris
Fundstellen
Dokument-Index HI1520611 |
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