Entscheidungsstichwort (Thema)

Streithilfe

 

Beteiligte

Kommission / Deutschland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Bundesrepublik Deutschland

 

Tenor

1. Das Königreich der Niederlande, die Französische Republik und die Republik Finnland werden in der Rechtssache C-503/04 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen.

2. Den Streithelfern wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.

3. Den Streithelfern werden durch den Kanzler abschriftlich sämtliche Verfahrensunterlagen übermittelt.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 228 EG, eingereicht am 7. Dezember 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Schima als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte sowie durch Rechtsanwalt H.-J. Prieß,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts L. A. Geelhoed

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

1 Das Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels als Bevollmächtigte, hat mit am 21. März 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-503/04 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

2 Die Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues als Bevollmächtigten, hat mit am 30. März 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-503/04 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

3 Die Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte, hat mit am 11. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-503/04 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

4 Die Streithilfeanträge sind nach Artikel 40 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes gestellt worden und entsprechen Artikel 93 § 1 der Verfahrensordnung.

 

Unterschriften

Der Kanzler R. Grass, Der Präsident V. Skouris

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1520611

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge