Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Zeitliche Geltung. Sachverhalt vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union. Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs
Normenkette
Richtlinie 93/13/EWG
Beteiligte
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Okresný súd Bardejov (Slowakei) mit Entscheidung vom 15. Februar 2013 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okresný súd Bardejov (Slowakei) mit Entscheidung vom 15. Februar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2013, in dem Verfahren
Pohotovosť s. r. o.
gegen
Ján Soroka,
Beteiligte:
Zdruěnie na ochranu občana spotrebitel'a HOOS,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. G. Fernlund, des Richters A. Ó Caoimh und der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: A. Calot Escobar,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Slowakischen Republik, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Tokár und M. van Beek als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) in Verbindung mit den Art. 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Pohotovosť s. r. o. (im Folgenden: Pohotovosť) und Herrn Soroka über die Zwangsbeitreibung eines Betrags, den dieser aus einem Vertrag über einen Verbraucherkredit schuldet, den Pohotovosť ihm gewährte.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:
„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.”
Rz. 4
Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.”
Rz. 5
Art. 7 der Richtlinie sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Rechtsmittel können sich unter Beachtung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors oder ihre Verbände richten, die gleiche allgemeine Vertragsklauseln oder ähnliche Klauseln verwenden oder deren Verwendung empfehlen.”
Rz. 6
Art. 8 der Richtlinie 93/13 lautet:
„Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.”
Slowakisches Recht
Rz. 7
§ 93 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (Obciansky súdny poriadok) bestimmt:
„Zur Unterstützung der Anträge des Klägers oder des Beklagten kann auch eine juristische Person, deren Tätigkeit im Schutz von Rechten nach der besonderen Regelung besteht, dem Verfahren beitreten.”
Rz. 8
In § 251 Abs. 4 der Zivilprozessordnung heißt es:
„Für die Durchsetzung von Entscheidungen und das Vollstreckungsverfahren im Sinne der besonderen Regelung … gelten die Bestimmungen der vorstehenden Teile [dieses Gesetzes], sofern nicht in dieser besonderen Regelung etwas anderes bestimmt ist. Es wird jedoch stets durch...