Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Offensichtlich unzulässige Nichtigkeitsklage. Mangelnde Vertretung des Klägers. Offensichtlich unbegründete Rechtsmittelgründe

 

Normenkette

Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 19

 

Beteiligte

Lambauer / Rat

Rat der Europäischen Union

Arthur Lambauer

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Lambauer trägt seine eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. Februar 2015,

Arthur Lambauer, wohnhaft in Dornbirn (Österreich),

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, des Richters E. Levits (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Lambauer die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union Lambauer/Rat (T-490/14, EU:T:2014:1100, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 6. Mai 2014, den Zugang zu zwei Entwürfen von Schlussfolgerungen des Rates über die Ukraine zu verweigern, als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

Rz. 2

Herr Lambauer hatte den Zugang zu zwei Entwürfen von Schlussfolgerungen des Rates über die Ukraine beantragt. Da der Rat diesen Zugang verweigert hatte, erhob Herr Lambauer am 17. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der ihm der Zugang verweigert worden war.

Rz. 3

Da Herr Lambauer diese Klage selbst erhob, hat das Gericht Art. 111 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 angewandt, nach dem es, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden kann, der mit Gründen zu versehen ist.

Rz. 4

Dabei hat das Gericht in Rn. 7 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass nach Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union andere Parteien als die Mitgliedstaaten, die Unionsorgane, die EFTA-Überwachungsbehörde oder die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) durch einen Anwalt vertreten sein müssten, der berechtigt sei, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens aufzutreten.

Rz. 5

Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zur Verwendung des Begriffs „vertreten” in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs hat das Gericht in Rn. 8 des angefochtenen Beschlusses hervorgehoben, dass sich eine „Partei” im Sinne dieses Artikels eines Dritten bedienen müsse, der berechtigt sei, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten.

Rz. 6

Aufgrund seiner Feststellung in Rn. 10 des angefochtenen Beschlusses, dass die Klageschrift von Herrn Lambauer selbst unterzeichnet worden sei, hat das Gericht die bei ihm erhobene Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Zum Rechtsmittel

Rz. 7

Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen, ohne das mündliche Verfahren zu eröffnen.

Rz. 8

Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof auf der Grundlage des Akteninhalts ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung des genannten Artikels, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne dass es einer Zustellung des Rechtsmittels an die andere Partei des Verfahrens bedarf.

Rz. 9

Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen zwei Gründe geltend, mit denen er einen Verstoß gegen die Art. 1 und 47 Abs. 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. c der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sowie einen Verstoß gegen Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 rügt.

Vorbemerkungen

Rz. 10

Es darf nicht unerwähnt bleiben, dass Herr Lambauer das vorliegende Rechtsmittel selbst unterzeichnet hat, ohne sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten.

Rz. 11

Deshalb ist nach Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs davon auszu...

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