Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Vertretung der Parteien in Klageverfahren vor den Gerichten der Europäischen Union. Rechtsanwalt. Eigenschaft eines Dritten im Verhältnis zur klagenden Partei

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 181; Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 19

 

Beteiligte

Spieker/ EUIPO

Oliver Spieker

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2. Herr Oliver Spieker trägt seine eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 12. Juli 2018,

Oliver Spieker, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Schönfleisch sowie Rechtsanwälte O. Spieker, M. Alber und N. Willich,

Kläger,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Botis als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Wahl, des Richters F. Biltgen (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Oliver Spieker die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Mai 2018, Spieker/EUIPO (Science for a better skin) (T-92/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2018:289), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Dezember 2017 (Sache R 1067/2017-4) über die Anmeldung des Wortzeichens „Science for a better skin” als Unionsmarke als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat.

Zum Rechtsmittel

Rz. 2

Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

Rz. 3

Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

Rz. 4

Der Generalanwalt hat am 16. Oktober 2020 wie folgt Stellung genommen:

  1. „Aus den nachfolgend dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof gemäß Art. 181 seiner Verfahrensordnung vor, das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Unter diesen Umständen hat der Rechtsmittelführer nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, seine eigenen Kosten zu tragen.
  2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage von Herrn Spieker als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Dabei hat es festgestellt, dass der Rechtsmittelführer Rechtsanwalt sei und als solcher die Klageschrift unterzeichnet habe, womit er seine Entscheidung, sich selbst zu vertreten, zum Ausdruck gebracht habe. Nach Auffassung des Gerichts kann der Rechtsmittelführer nicht als ‚Dritter’ angesehen werden. Die Klage sei, da die Klageschrift nur vom Rechtsmittelführer selbst unterzeichnet worden sei, nicht gemäß Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 73 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben worden.
  3. Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe.
  4. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union fehlerhaft ausgelegt, da es angenommen habe, der Rechtsmittelführer sei kein zur Klageerhebung befugter Dritter gewesen.
  5. Der Rechtsmittelführer gibt den Ablauf des Verfahrens vor dem EUIPO wieder und betont dabei, dass er jederzeit ein unabhängiger Dritter gewesen sei, der schlicht die berechtigten Interessen seiner Mandantin wahrgenommen und dieser die erforderliche rechtliche Unterstützung gewährt habe. Das Original der bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Klageschrift habe er außerdem lediglich aufgrund einer Abwesenheit der mit der Vertretung des vollmachtgebenden Unternehmens beauftragten Anwältin unterzeichnet. Das Gericht sehe die Möglichkeit vor, Verfahrensunterlagen mittels ,e-Curia’ einzureichen. In diesem Rahmen sei eine Unterschrift obsolet. Dies bedeute, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage die Unterschrift auf einem Schriftsatz kein maßgebliches Kriterium sein könne.
  6. Wie das Gericht in Rn. 8 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus der Formulierung ,[d]ie anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten se...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge