Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Verspätete Einreichung der Rechtsmittelschrift. Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 181

 

Beteiligte

STADA Arzneimittel/ EUIPO

STADA Arzneimittel AG

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

2. Die STADA Arzneimittel AG trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. April 2020,

STADA Arzneimittel AG mit Sitz in Bad Vilbel (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und N. Wahl,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die STADA Arzneimittel AG, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Februar 2020, Stada Arzneimittel/EUIPO (ViruProtect) (T-487/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:44), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. Juni 2018 (Sache R 1886/2017-5) über die Anmeldung des Wortzeichens „ViruProtect” als Unionsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Rz. 2

Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sieht vor:

„In der Verfahrensordnung [des Gerichtshofs] sind besondere, den Entfernungen Rechnung tragende Fristen festzulegen.

Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.”

Rz. 3

Art. 56 Abs. 1 der Satzung bestimmt:

„Gegen die Endentscheidungen des Gerichts … kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.”

Verfahrensordnung

Rz. 4

Art. 49 der Verfahrensordnung („Fristberechnung”) lautet wie folgt:

„(1) Die in den Verträgen, in der Satzung [des Gerichtshofs der Europäischen Union] und in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Verfahrensfristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist eine nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird der Tag, an dem das Ereignis eintritt oder die Handlung vorgenommen wird, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche, im letzten Monat oder im letzten Jahr dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. …

d) Die Fristen umfassen die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage im Sinne des Artikels 24 Absatz 6.

e) Der Fristlauf wird durch die Gerichtsferien nicht gehemmt.

(2) Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.”

Rz. 5

Art. 51 („Entfernungsfrist”) der Verfahrensordnung lautet:

„Die Verfahrensfristen werden um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.”

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 6

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 7 des angefochtenen Urteils geschildert und kann wie folgt zusammengefasst werden.

Rz. 7

Am 31. Januar 2017 meldete STADA Arzneimittel beim EUIPO das Wortzeichen „ViruProtect” als Unionsmarke an.

Rz. 8

Mit Entscheidung vom 7. Juli 2017 wies der Prüfer diese Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1) zurück.

Rz. 9

Nachdem die Rechtsmittelführerin am 28. August 2017 gegen diese Entscheidung beim EUIPO Beschwerde eingelegt hatte, wies dessen Fünfte Beschwerdekammer diese mit der streitigen Entscheidung zurück.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

Rz. 10

STADA Arzneimittel erhob mit Klageschrift, die am 14. August 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

Rz. 11

Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Klage auf drei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und dri...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge