Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Streithilfe. Voraussetzungen. Interesse am Ausgang des Rechtsstreits
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens. Die Deutsche Post AG trägt jedoch ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 57 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 3. März 2006,
An Post mit Sitz in Dublin (Irland), Prozessbevollmächtigter: R. Heron, Solicitor,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Deutsche Post AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sedemund,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Whelan, H. Gading und M. Schneider als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung der Generalanwältin C. Stix-Hackl
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt An Post (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Januar 2006 in der Rechtssache T-493/04 (Deutsche Post/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem ihr Streithilfeantrag zurückgewiesen wurde.
2 Die Deutsche Post AG und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben am 23. und 24. März 2006 zu dem Rechtsmittel Stellung genommen.
3 Die Rechtsmittelführerin, unterstützt durch die Deutsche Post AG, ersucht den Präsidenten des Gerichtshofes im Wesentlichen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, ihrem Streithilfeantrag stattzugeben oder, hilfsweise, die Sache an den Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts zurückzuverweisen und der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
4 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
5 Nach Artikel 57 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes ergeht die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel nach Maßgabe des Artikels 39 der Satzung.
Zum Rechtsmittel
6 Mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der angefochtene Beschluss auf einer falschen Auslegung der Voraussetzung beruhe, von der nach Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes das Recht anderer Personen als der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsorgane, einem Rechtsstreit beizutreten, abhängt. Nach dieser Bestimmung können natürliche oder juristische Person nur dann einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten, wenn sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen.
7 Nach den Randnummern 17 ff. des angefochtenen Beschlusses wurde der Streithilfeantrag zurückgewiesen, weil die Rechtsmittelführerin kein solches Interesse glaubhaft gemacht habe. Sie könne ihren Streithilfeantrag nämlich nur auf die nachteiligen Auswirkungen stützen, die sich aufgrund der Ähnlichkeit zwischen ihrer Stellung als Universalpostdienstleister in Irland und der des entsprechenden deutschen Unternehmens Deutsche Post AG mittelbar aus einem Urteil ergeben könnten, mit dem der Antrag auf Nichtigerklärung der vor dem Gericht angefochtenen Entscheidung abgewiesen werde. Mit dieser Entscheidung werde die Unvereinbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften über die Erbringung von Postdienstleistungen durch die Deutsche Post AG mit den gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsbestimmungen festgestellt. Außerdem betreffe der dem Gericht unterbreitete Rechtsstreit die Vereinbarkeit von postrechtlichen Bestimmungen, durch die die rechtliche Stellung der Rechtsmittelführerin nicht berührt werde, und eine eventuelle Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung käme nur der Deutschen Post AG zugute.
8 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes nach dem Gegenstand des Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder Argumenten. Denn unter dem „Ausgang” des Rechtsstreits ist die beim angerufenen Gericht beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde (vgl. die Zusammenfassung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beurteilung des Vorliegens eines berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], National Power und PowerGen, Slg. 1997, I-3491, Randnr. 53; vgl. auch Beschluss des Gerichts vom 4. Februar 2004 in der Rechtssache T-14/00, Co...