Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Streithilfe. Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Fehlen
Beteiligte
Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) |
Tenor
1. Der Streithilfeantrag der Mayer Brown LLP wird zurückgewiesen.
2. Die Mayer Brown LLP trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. September 2019,
NRW.Bank mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Seitz, J. Witte und D. Flore,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch H. Ehlers, J. Kerlin und P. Messina als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring, S. Schelo, T. Klupsch und S. Ianc,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Sikora-Kalėda und J. Bauerschmidt als Bevollmächtigte,
Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou, K.-P. Wojcik und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
auf Vorschlag des Berichterstatters N. Wahl,
nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die NRW. Bank die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juni 2019, NRW. Bank/SRB (T-466/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:445), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) und zum anderen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/13), soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen (im Folgenden: streitgegenständliche Beschlüsse), abgewiesen hat.
Rz. 2
Mit Schriftsatz, der am 2. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Mayer Brown LLP nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie nach den Art. 129 und 130 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt, in der Rechtssache C-662/19 P als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der NRW. Bank zugelassen zu werden.
Rz. 3
Mit Schriftsätzen, die am 17., am 20., am 24. und am 26. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, haben die NRW. Bank, der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission und der SRB zu diesem Streithilfeantrag schriftlich Stellung genommen. Der SRB hat beantragt, den Streithilfeantrag zurückzuweisen, weil er verspätet gestellt worden sei und weil Mayer Brown kein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe. Die Kommission hat ebenfalls beantragt, den Streithilfeantrag mangels eines berechtigten Interesses der genannten Gesellschaft am Ausgang des Rechtsstreits zurückzuweisen.
Zum Streithilfeantrag
Rz. 4
Aus dem Streithilfeantrag geht hervor, dass die Rechtsanwaltskanzlei Mayer Brown (im Folgenden auch: Antragstellerin) die NRW. Bank im Rahmen der in Rn. 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Nichtigkeitsklage anfänglich vertreten hatte, bevor sich das Kreditinstitut im Lauf des Verfahrens zum Wechsel seines Rechtsvertreters entschied.
Rz. 5
Um ihr unmittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsmittelverfahrens glaubhaft zu machen, bringt die Antragstellerin vor, nachdem das Gericht die Klage mit dem angefochtenen Urteil als unzulässig abgewiesen habe, weil sie verspätet erhoben worden sei, habe die NRW. Bank gegen sie beim Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) eine Schadensersatzklage erhoben, die darauf gerichtet sei, sie zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe der mit den streitgegenständlichen Beschlüssen festgelegten Beiträge zum SRF zu verurteilen, weil sie das Kreditinstitut nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage gegen diese Beschlüsse hingewiesen habe. Im Rahmen dieser Schadensersatzklage habe sie ihrerseits Regressansprüche gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Deutschland) (im Folgenden: BaFin) als nationale Abwicklungsbehörde und Rechtsnachfolgerin der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Deutschland) geltend gemacht, da diese der NRW. Bank einen Beitragsbescheid mit einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung übermittelt habe.
Rz. 6
Die Antwort, die der Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens auf die Frage geben werde, ob die Nichtigkeitsklage gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse verspätet erhoben worden sei oder nicht, sei sowohl für die in der vorstehenden Randnummer genannte Schadensersatzklage als auch für die dort erwähnten Regressansprüche ...