Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Antrag auf Zulassung als Streithelfer. Berufsverband. Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Zulassung
Beteiligte
Kommission/ Landesbank Baden-Württemberg und SRB |
Landesbank Baden-Württemberg |
Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) |
Tenor
1. Die Fédération bancaire française wird in der Rechtssache C-584/20 P als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Landesbank Baden-Württemberg zugelassen.
2. Das Dokument in Anlage 7 der Rechtsmittelbeantwortung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) ist gegenüber der Fédération bancaire française vertraulich zu behandeln.
3. Der Fédération bancaire française wird eine Kopie sämtlicher Verfahrensschriftstücke mit Ausnahme der vertraulichen Fassung dieser Anlage durch den Kanzler zugestellt.
4. Die nicht vertrauliche Fassung der genannten Anlage wird der Fédération bancaire française durch den Kanzler zugestellt.
5. Die Fédération bancaire française kann in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen.
6. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 6. November 2020,
Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou, A. Nijenhuis, V. Di Bucci und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Landesbank Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), zunächst vertreten durch Rechtsanwälte A. Martin-Ehlers und A. Kopp sowie durch S. Raes und T. Van Dyck, advocaten, dann durch K.-P. Wojcik, P. A. Messina, J. Kerlin und H. Ehlers als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.-G. Kamann und P. Gey sowie von F. Louis, avocat, und S. Raes, advocaat,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
auf Vorschlag des Berichterstatters L. Bay Larsen,
nach Anhörung des Generalanwalts J. Richard de la Tour
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T-411/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:435), mit dem das Gericht den Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) für nichtig erklärt hat, soweit er die Landesbank Baden-Württemberg betrifft.
Rz. 2
Mit Schriftsatz, der am 15. Januar 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Fédération bancaire française nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Landesbank Baden-Württemberg zugelassen zu werden.
Rz. 3
Mit Schriftsätzen, die am 22. bzw. 25. Januar 2021 bei der Kanzlei eingegangen sind, haben die Kommission, die Landesbank Baden-Württemberg und der SRB schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag abgegeben.
Zum Antrag auf Zulassung zur Streithilfe
Zur Begründetheit desAntrags auf Zulassung zur Streithilfe
Rz. 4
Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten, wer ein berechtigtes Interesse an dessen Ausgang glaubhaft macht.
Rz. 5
Nach ständiger Rechtsprechung kann insoweit ein repräsentativer Berufsverband, der als Zweck den Schutz der Interessen seiner Mitglieder hat, als Streithelfer zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit Grundsatzfragen aufwirft, die sich auf diese Interessen auswirken können (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2019, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:174, Rn. 10, sowie vom 1. Oktober 2019, Kommission/Ville de Paris u. a., C-179/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:836, Rn. 7).
Rz. 6
Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Fédération bancaire française zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung zur Streithilfe u. a. geltend macht, sie vertrete alle in Frankreich niedergelassenen Banken, einschließlich der Tochterunternehmen und Zweigstellen von Banken mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern, und insbesondere die sechs wichtigsten französischen Banknetze. Im Übrigen geht aus der dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe beigefügten Satzung dieses Verbands hervor, dass die Zentralinstitute von fünf dieser Netze Mitglieder seines Exekutivausschusses sind.
Rz. 7
Des Weiteren führt die Fédération bancaire française aus, dass sie Ansprechpartnerin des SRB und der Kommission in Bezug auf die Modalitäten der Berechnung der Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) sei, was in den schriftlichen Stellungnahmen des SRB und der Kommission nicht bestritte...