Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Zustellung der Entscheidung des Gerichts im Wege der Anwendung e-Curia. Einreichung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 181
Beteiligte
Hochmann Marketing/ Kommission |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Hochmann Marketing GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. Oktober 2020,
Hochmann Marketing GmbH mit Sitz in Neu-Isenburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Jennings,
Klägerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Wahl sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter) und J. Passer,
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Hochmann Marketing GmbH, den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 23. Januar 2020, Hochmann Marketing/Kommission (T-807/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:10) (im Folgenden: angefochtener Beschluss), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 5. März 2019 und 23. September 2019, mit denen die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland verweigert wurde, als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat (im Folgenden: streitige Entscheidungen).
Rechtsrahmen
Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
Rz. 2
In Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union heißt es:
„Gegen die Endentscheidungen des Gerichts … kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.”
Verfahrensordnung des Gerichtshofs
Rz. 3
Gemäß Art. 51 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs werden die Verfahrensfristen um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.
Beschluss des Gerichts über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia
Rz. 4
Art. 6 des Beschlusses des Gerichts vom 11. Juli 2018 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia (ABl. 2018, L 240, S. 72) bestimmt:
„Die Verfahrensschriftstücke einschließlich der Urteile und Beschlüsse werden den Inhabern eines Zugangskontos in den sie betreffenden Rechtssachen über e-Curia zugestellt.
Die Empfänger der im vorstehenden Absatz genannten Zustellungen werden per E-Mail von jeder Zustellung benachrichtigt, die über e-Curia an sie gerichtet wird.
Das Verfahrensschriftstück ist zu dem Zeitpunkt zugestellt, zu dem der Empfänger (Vertreter oder Assistent) auf dieses Schriftstück zugreift. Wird nicht auf das Schriftstück zugegriffen, gilt es mit Ablauf des siebten Tages nach Übersendung der Benachrichtigungs-E-Mail als zugestellt.
…”
Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
Rz. 5
Mit Klageschrift, die am 22. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV Klage erhoben, mit der sie beantragt hat, die streitigen Entscheidungen für nichtig zu erklären und der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rz. 6
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen und der Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten auferlegt.
Anträge der Rechtsmittelführerin und Verfahren vor dem Gerichtshof
Rz. 7
Mit ihrem am 22. Oktober 2020 eingelegten Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,
- den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
- die streitigen Entscheidungen für nichtig zu erklären,
- der Kommission aufzugeben, eine neue Entscheidung zu erlassen, und
- der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rz. 8
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen sie folgende Verstöße rügt: erstens gegen Art. 55 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, da der Kanzler des Gerichts ihr den angefochtenen Beschluss nicht zugestellt habe, zweitens gegen die Art. 17 EUV, Art. 258 und 263 AEUV sowie Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und drittens gegen Art. 47 dieser Charta.
Zum Rechtsmittel
Rz. 9
Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ohne mündliche Verhandlung und gegebenenfalls ohne Zu...