Entscheidungsstichwort (Thema)
Streithilfe
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Bundesrepublik Deutschland |
Tenor
1. Das Königreich Dänemark und die Republik Österreich werden in der Rechtssache C-132/05 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.
2. Die Italienische Republik wird in der Rechtssache C-132/05 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.
3. Den Streithelfern wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.
4. Den Streithelfern werden auf Veranlassung des Kanzlers abschriftlich sämtliche Verfahrensunterlagen übermittelt.
5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 21. März 2005,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March und S. Grünheid als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und A. Dittrich als Bevollmächtigte sowie durch Rechtsanwalt M. Loschelder,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung der Generalanwältin C. Stix-Hackl
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Das Königreich Dänemark, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, hat mit am 6. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-132/05 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.
2 Die Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg, hat mit am 7. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-132/05 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.
3 Die Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, hat mit am 21. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-132/05 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.
4 Die Streithilfeanträge sind gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes eingereicht worden und entsprechen Artikel 93 § 1 der Verfahrensordnung.
Unterschriften
Der Kanzler R. Grass, Der Präsident V. Skouris
Fundstellen