Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbindung

 

Beteiligte

Ziolkowski

Tomasz Ziolkowski

Barbara Szeja u. a

Land Berlin

 

Tenor

Die Rechtssachen C-424/10 und C-425/10 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. Juli 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 31. August 2010, in dem Verfahren

Tomasz Ziolkowski

gegen

Land Berlin,

Beteiligter:

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht,

und in der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. Juli 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 31. August 2010, in dem Verfahren

Barbara Szeja u. a.

gegen

Land Berlin,

Beteiligter:

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts P. Mengozzi

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158, S. 77).

Rz. 2

Da diese Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander im Zusammenhang stehen, sind sie nach Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2708856

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