Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbindung
Beteiligte
Bild.T-Online.de |
Bild.T-Online.de AG & Co. KG |
ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart GmbH |
Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts |
Tenor
Die Rechtssachen C-39/08 und C-43/08 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundespatentgericht (Deutschland) mit Beschluss vom 19. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 2008, in dem Verfahren
Bild.T-Online.de AG & Co. KG
gegen
Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
und in der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundespatentgericht (Deutschland) mit Beschluss vom 19. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 2008, in dem Verfahren
ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart GmbH
gegen
Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Poiares Maduro
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).
Rz. 2
Da die vorgenannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Unterschriften
Der Kanzler R. Grass, Der Präsident V. Skouris
Fundstellen
Dokument-Index HI2271132 |
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