Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Art. 119 der Verfahrensordnung. Gemeinschaftsmarke. Wortmarke PRANAHAUS. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Absolutes Eintragungshindernis. Beschreibender Charakter. Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel
Beteiligte
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Prana Haus GmbH trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 14. November 2008,
Prana Haus GmbH mit Sitz in Freiburg im Breisgau (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Hebeis,
Rechtsmittelführerin,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Weberndörfer als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits (Berichterstatter) sowie der Richter J.-J. Kasel und M. Safjan,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Prana Haus GmbH (im Folgenden: Prana Haus) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 2008, Prana Haus/HABM (PRANAHAUS) (T-226/07, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. April 2007 (Sache R 1611/2006-1, im Folgenden: streitige Entscheidung) über die Bestätigung der Zurückweisung ihrer Anmeldung des Wortzeichens PRANAHAUS abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse”) Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt:
„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,
d) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind,”.
Sachverhalt
Rz. 3
Am 17. Juni 2006 meldete die Rechtsmittelführerin beim HABM das Wortzeichen PRANAHAUS als Gemeinschaftsmarke an.
Rz. 4
Die Marke wurde für die in Randnr. 3 des angefochtenen Urteils beschriebenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) angemeldet.
Rz. 5
Nachdem der Prüfer des HABM der Rechtsmittelführerin mitgeteilt hatte, dass der Eintragung der Marke PRANAHAUS die Zurückweisungsgründe des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 entgegenstünden, und sie aufgefordert hatte, ihre Stellungnahme einzureichen, wies er die Anmeldung mit Entscheidung vom 11. Oktober 2006 mit der Begründung zurück, dass diese Marke im Ganzen betrachtet beschreibenden Charakter habe und keine Unterscheidungskraft besitze.
Rz. 6
Auf die Beschwerde der Rechtsmittelführerin gegen diese abschlägige Entscheidung bestätigte die Erste Beschwerdekammer des HABM mit der streitigen Entscheidung die Entscheidung des Prüfers.
Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
Rz. 7
Mit Klageschrift, die am 20. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, erhob Prana Haus Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Sie stützte die Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 rügte.
Rz. 8
Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 geltend gemacht wurde, hat das Gericht nach einem Hinweis in den Randnrn. 19 und 20 des angefochtenen Urteils auf das mit den Zurückweisungsgründen in dieser Bestimmung verfolgte Ziel in Randnr. 21 des Urteils ausgeführt, dass für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung auf der Grundlage der Bedeutung des fraglichen Wortzeichens lediglich zu prüfen sei, ob aus der Sicht des maßgeblichen Publikums ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren oder Dienstleistungen bestehe, für die die Eintragung beantragt worden sei.
Rz. 9
In Randnr. 24 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass...