Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Wortmarke HAIRTRANSFER. Ablehnung der Eintragung. Fehlende Unterscheidungskraft
Beteiligte
Indorata-Serviços e Gestão / HABM |
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Indorata-Serviços e Gestão, Lda |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Indorata-Serviços e Gestão, Lda trägt die Kosten.
Tatbestand
in der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 18. April 2007,
Indorata-Serviços e Gestão, Lda, mit Sitz in Funchal (Portugal), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Wallentin,
Rechtsmittelführerin,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Weberndörfer als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie des Richters K. Schiemann und der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Indorata-Serviços e Gestão, Lda (im Folgenden: Indorata-Serviços) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Februar 2007, Indorata-Serviços e Gestão/HABM (HAIRTRANSFER) (T-204/04, Slg.-2007, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. April 2004 (Sache R 435/2003-2) über die Anmeldung der Wortmarke HAIRTRANSFER als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Unter der Überschrift „Absolute Eintragungshindernisse” sieht Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) vor:
„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können”.
Sachverhalt
Rz. 3
Am 15. März 2002 reichte Indorata-Serviços beim HABM die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß der Verordnung Nr. 40/94 ein.
Rz. 4
Die Anmeldung betraf die Eintragung des Wortzeichens „HAIRTRANSFER” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 8, 10, 21, 22, 26, 41 und 44 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung.
Rz. 5
Mit Bescheid vom 2. Juni 2003 wies die Prüferin die Gemeinschaftsmarkenanmeldung hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen teilweise zurück:
- „elektrische und nicht-elektrische Haarentfernungsgeräte; elektrische und nicht-elektrische Geräte zur Anbringung von Haarverlängerungen” der Klasse 8;
- „künstliches und echtes Haar” der Klasse 22;
- „Ausbildung, insbesondere Veranstaltung und Durchführung von Seminaren zur Fortbildung” der Klasse 41;
- „Gesundheits- und Schönheitspflege, insbesondere Haarpflege und Haarbehandlung, Haarverdichtung” der Klasse 44.
Rz. 6
Am 16. Juli 2003 legte Indorata-Serviços beim HABM gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 eine Beschwerde gegen den Bescheid der Prüferin ein.
Rz. 7
Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Zweite Beschwerdekammer diese Beschwerde gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, dass das Wortzeichen „HAIRTRANSFER” für die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt werde, beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft besitze. Mit Berichtigungsentscheidung vom 7. April 2004 korrigierte die Beschwerdekammer zwei offensichtliche Schreibfehler in der angefochtenen Entscheidung.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
Rz. 8
Mit Klageschrift, die am 7. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Indorata-Serviços eine Klage gegen die angefochtene Entscheidung. Sie beantragte beim Gericht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem HABM aufzugeben, das Wortzeichen „HAIRTRANSFER” als Gemeinschaftsmarke einzutragen und zur Veröffentlichung freizugeben.
Rz. 9
Die Rechtsmittelführerin machte für ihre Klage zwei Gründe geltend, nämlich einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94.
Rz. 10
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage von Indorata-Serviços ab und erlegte ihr die Kosten auf.
Rz. 11
Zu dem auf den Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung N...