Entscheidungsstichwort (Thema)
Streichung
Beteiligte
Kanageswaran |
Staatsanwaltschaft Essen |
Kanapathippilai Kanageswaran |
Tenor
Die Rechtssache C-7/15 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Essen (Deutschland) mit Entscheidung vom 5. Januar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Januar 2015, in dem Verfahren
Staatsanwaltschaft Essen
gegen
Kanapathippilai Kanageswaran
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit Beschluss vom 26. Februar 2015, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 5. März 2015, hat das Landgericht Essen dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurückziehe.
Rz. 2
Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
Rz. 3
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Unterschriften
Der Kanzler A. Calot Escobar, Der Präsident V. Skouris
Fundstellen
Dokument-Index HI8776109 |
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