Entscheidungsstichwort (Thema)

Streichung

 

Beteiligte

Kanageswaran

Staatsanwaltschaft Essen

Kanapathippilai Kanageswaran

 

Tenor

Die Rechtssache C-7/15 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Essen (Deutschland) mit Entscheidung vom 5. Januar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Januar 2015, in dem Verfahren

Staatsanwaltschaft Essen

gegen

Kanapathippilai Kanageswaran

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit Beschluss vom 26. Februar 2015, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 5. März 2015, hat das Landgericht Essen dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurückziehe.

Rz. 2

Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

Rz. 3

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

 

Unterschriften

Der Kanzler A. Calot Escobar, Der Präsident V. Skouris

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8776109

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