Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Richtlinie 85/337/EWG. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Bau einer Straße in Mailand
Beteiligte
Tenor
1. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nicht jedes Projekt, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, dem in der Richtlinie vorgesehenen Prüfungsverfahren unterzogen werden muss, sondern nur die in den Anhängen I und II der Richtlinie genannten Projekte unter den in Art. 4 der Richtlinie genannten Bedingungen und vorbehaltlich des Art. 1 Abs. 4 und 5 sowie des Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie.
2. Die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 97/11/EG geänderten Fassung sind für die Mitgliedstaaten verbindlich, wenn diese bei Projekten des Anhangs II der Richtlinie anhand einer Einzelfalluntersuchung oder von ihnen festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien bestimmen, ob das betreffende Projekte dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss.
3. Wenn sich ein Mitgliedstaat dafür entscheidet, im Einzelfall zu bestimmen, ob ein Projekt des Anhangs II der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 97/11/EG geänderten Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, muss er dafür Sorge tragen, dass alle in Anhang III der Richtlinie genannten Kriterien, sobald eines dieser Kriterien für das betreffende Projekt relevant ist, tatsächlich berücksichtigt werden können, indem in der nationalen Regelung auf Anhang III der Richtlinie verwiesen wird oder die dort genannten Kriterien in die nationale Regelung aufgenommen werden, wobei der Mitgliedstaat keines dieser Kriterien ausdrücklich oder stillschweigend ausschließen darf.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) mit Entscheidung vom 24. Oktober 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 21. März 2007, in dem Verfahren
Salvatore Aiello u. a.
gegen
Comune di Milano u. a.,
Beteiligte:
Euromilano SpA,
Metropolitana milanese SpA,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, des Richters J.-C. Bonichot (Berichterstatter) und der Richterin C. Toader,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: R. Grass,
nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts, dass der Gerichtshof nach Art. 104 § 3 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden beabsichtigt,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung (ABl. L 73, S. 5, im Folgenden: Richtlinie 85/337).
Rz. 2
Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Aiello u. a. und der Comune di Milano u. a. über den Bau einer Straße, die bestimmte Stadtviertel im Norden Mailands verbindet.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie sind:
…
Genehmigung:
Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält.”
Rz. 4
Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 85/337 sieht vor:
„Projekte, die Zwecken der nationalen Verteidigung dienen, fallen nicht unter diese Richtlinie.”
Rz. 5
Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 lautet:
„Diese Richtlinie gilt nicht für Projekte, die im einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, da die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden.”
Rz. 6
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.”
Rz. 7
Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 85/337 sieht vor:
„Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen ein einzelnes Projekt ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen.”
Rz. 8
Art. 4 der Richtlinie 85/337 lautet:
„(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2) Bei Projekten d...