Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Rechtsmittel einer ‚anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer’, die vor dem Gericht keine Klagebeantwortung eingereicht hatte. Fehlen der Eigenschaft als Streithelfer vor dem Gericht. Offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsmittels
Beteiligte
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Enercon GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Gamesa Eólica SL.
3. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. Januar 2014,
Enercon GmbH mit Sitz in Aurich (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Eberhardt,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Gamesa Eólica SL mit Sitz in Sarriguren (Spanien), Prozessbevollmächtigter: E. Armijo Chávarri, abogado,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Enercon GmbH (im Folgenden: Enercon) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Gamesa Eólica/HABM – Enercon (Grünabstufung) (T-245/12, EU:T:2013:588, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. März 2012 (Sache R 260/2011-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Gamesa Eólica SL und Enercon (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union lautet:
„[Ein] Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Unionsorgane können dieses Rechtsmittel jedoch nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt.”
Rz. 3
Art. 134 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts lautet:
„Die Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des [HABM] mit Ausnahme des Klägers können sich als Streithelfer am Verfahren vor dem Gericht beteiligen, indem sie form- und fristgerecht eine Klagebeantwortung einreichen.”
Rz. 4
Art. 135 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts lautet:
„Das Amt und die Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers reichen Klagebeantwortungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift ein.”
Rz. 5
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) bestimmt:
„Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;
…”
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung
Rz. 6
Auf Betreiben von Enercon wurde am 30. Januar 2003 folgendes Zeichen vom HABM als Gemeinschaftsmarke Nr. 2 346 542 (im Folgenden: streitige Marke) eingetragen:
Rz. 7
Die streitige Marke wurde für „Windenenergiekonverter und deren Teile” in Klasse 7 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen.
Rz. 8
Im Anmeldeformular war sie als „Farbmarke” eingestuft.
Rz. 9
Am 26. März 2009 stellte die Gamesa Eólica SL (im Folgenden: Gamesa) einen Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Marke. Diesem Antrag gab die Nichtigkeitsabteilung des HABM am 8. Dezember 2010 auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung statt.
Rz. 10
Der von Enercon gegen diese Nichtigerklärung eingelegten Beschwerde gab die Erste Beschwerdekammer des HABM mit der streitigen Entscheidung statt. Sie begründete ihre Entscheidung u. a. damit, dass die streitige Marke aus einem Bildzeichen, nämlich einer farbigen zweidimensionalen Form, bestehe und hinreichende Unterscheidungskraft habe.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
Rz. 11
Mit Klageschrift, die am 4. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Gamesa Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Sie machte drei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund rüg...