Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke HIPERDRIVE. Absolute Eintragungshindernisse. Beschreibender Charakter. Allgemeiner Grundsatz der Gleichbehandlung

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 181; Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c

 

Beteiligte

Walcher Meßtechnik / HABM

Walcher Meßtechnik GmbH

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Walcher Meßtechnik GmbH trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. August 2014,

Walcher Meßtechnik GmbH mit Sitz in Kirchzarten (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Walter,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas und E. Juhász,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Walcher Meßtechnik GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Walcher Meßtechnik/HABM (HIPERDRIVE) (T-95/13, EU:T:2014:270, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 13. Dezember 2012 (Sache R 1779/2012-1) über die Anmeldung des Wortzeichens „HIPERDRIVE” als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 4 („Markenformen”) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) bestimmt:

„Gemeinschaftsmarken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.”

Rz. 3

Gemäß Art. 6 („Erwerb der Gemeinschaftsmarke”) der Verordnung Nr. 207/2009 wird diese durch Eintragung erworben.

Rz. 4

In Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse”) der Verordnung Nr. 207/2009 sieht Abs. 1 vor:

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind

  1. Zeichen, die nicht unter Artikel 4 fallen;
  2. Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;
  3. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

…”

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 5

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde in den Rn. 1 bis 11 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

  1. „Am 7. Dezember 2011 meldete die Klägerin, die Walcher Meßtechnik GmbH, nach der Verordnung [Nr. 207/2009] beim [HABM] eine Gemeinschaftsmarke an.
  2. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen HIPERDRIVE.
  3. Die Marke wurde insbesondere für ‚Einstell- oder Verstellvorrichtungen (ausgenommen solche für Landfahrzeuge) zur regelbaren Einstellung oder Verstellung der Position, Lage oder Anordnung eines Werkstücks oder Werkzeugs’ in Klasse 7 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
  4. Mit Entscheidung vom 27. Juli 2012 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 in Bezug auf die vorstehend in Rn. 3 genannten und weitere ursprünglich von der Marke erfasste Waren mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke sei beschreibend und ohne Unterscheidungskraft.
  5. Am 24. September 2012 beschränkte die Klägerin das Verzeichnis der von der angemeldeten Marke erfassten Waren auf die vorstehend in Rn. 3 angeführten Waren und legte gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.
  6. Mit [der streitigen Entscheidung] wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke sei für die in Rede stehenden Waren beschreibend und ohne Unterscheidungskraft.
  7. Zunächst stellte die Beschwerdekammer fest, dass sich die streitgegenständlichen Waren ausschließlich an Fachleute richteten und die Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise demnach hoch sei. Ferner setze sich das ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge