Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Unionswortmarke ultra.air ultrafilter. Nichtigkeitsverfahren. Absolutes Eintragungshindernis oder absoluter Nichtigkeitsgrund. Beschreibender Charakter. Nichtigerklärung durch die Beschwerdekammer. Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel
Normenkette
EGV 207/2009 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c; EGV 207/2009 – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 181
Beteiligte
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die ultra air GmbH trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Mai 2015,
ultra air GmbH mit Sitz in Hilden (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. König,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Donaldson Filtration Deutschland GmbH mit Sitz in Haan (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen N. Siebertz und M. Teworte-Vey,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Richters E. Levits (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die ultra air GmbH (im Folgenden: ultra air), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. März 2015, ultra air/HABM – Donaldson Filtration Deutschland (ultra.air ultrafilter) (T-377/13, EU:T:2015:149, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, soweit das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. Mai 2013 (Sache R 1100/2011-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Donaldson Filtration Deutschland GmbH (im Folgenden: Donaldson Filtration Deutschland) und ultra air (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 7 „Absolute Eintragungshindernisse”) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78, S. 1) bestimmt in Abs. 1:
„Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;
…”
Rz. 3
Art. 52 „Absolute Nichtigkeitsgründe”) der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt in Abs. 1:
„Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,
a) wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 7 eingetragen worden ist;
…”
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 4
Die Klägerin, ultra air, ist Inhaberin der Unionswortmarke ultra.air ultrafilter (im Folgenden: angegriffene Marke), die am 28. Juli 2009 gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO eingetragen wurde.
Rz. 5
Die angegriffene Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 11, 37 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen:
- Klasse 7: „Luft- und Gaskondensatoren, Filter (Teile von Maschinen und Motoren), Kompressoren (Maschinen) und deren Teile, soweit in Klasse 7 enthalten; Kompressoren für Kühlanlagen und deren Teile, soweit in Klasse 7 enthalten”;
- Klasse 9: „Füllstandsmesser, Ventile, insbesondere Magnetventile, Membranventile, Steuerungen für Ventile, Zeitsteuerungen, Manometer, insbesondere Differenzdruckmanometer, Druckmesser, insbesondere Temperatur-Druckmesser, Niveau-Druckmesser”;
- Klasse 11: „Geräte und Anlagen zur Filterung von Flüssigkeiten, Gas und Luft, insbesondere Druckluft; Gas- und Luftkondensatoren (ausgenommen Maschinenteile); Trockenapparate und -anlagen, insbesondere zur Drucklufttrocknung; Filtermedien, insbesondere in Form von Gewebe oder einer Membran, zum Filtern von Gas (auch in Form von Druckluft) und/oder Flüssigkeiten in industriellen Anlagen; Geräte und Anlagen zur Trennung von Öl und Wasser, Geräte und Anlagen zur Ableitung und Aufbereitung des bei der Trocknung und Filterung von Gasen und Luft, insbesondere Druckluft, anfallenden Kondensats”;
- Klasse 37: „Bauwesen, Reparaturwesen und Installationsarbeiten, insbesondere In...