Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Wortmarke ultrafilter international. Antrag auf Nichtigerklärung. Rechtsmissbrauch
Beteiligte
Donaldson Filtration Deutschland / ultra air |
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Donaldson Filtration Deutschland GmbH |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Donaldson Filtration Deutschland GmbH trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. August 2013,
Donaldson Filtration Deutschland GmbH mit Sitz in Haan (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen N. Siebertz, M. Teworte-Vey und A. Renvert,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
ultra air GmbH mit Sitz in Hilden (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. König,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet (Berichterstatter) sowie des Richters E. Levits und der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Donaldson Filtration Deutschland GmbH (im Folgenden: Donaldson Filtration Deutschland), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union ultra air/HABM – Donaldson Filtration Deutschland (ultrafilter international) (T-396/11, EU:T:2013:284, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben, mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. Mai 2011 (Sache R 374/2010-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der ultra air GmbH (im Folgenden: ultra air) und Donaldson Filtration Deutschland (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse”) Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) sieht vor:
„Von der Eintragung ausgeschlossen sind
- …
- Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;
- Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;
…”
Rz. 3
Art. 52 („Absolute Nichtigkeitsgründe”) Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:
„Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,
a) wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 7 eingetragen worden ist”.
Rz. 4
Art. 56 („Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit”) Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 207/2009 lautet:
„Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke kann beim Amt gestellt werden:
- in den Fällen der Artikel 51 und 52 von jeder natürlichen oder juristischen Person sowie jedem Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmen, Händlern oder Verbrauchern, der nach dem für ihn maßgebenden Recht prozessfähig ist;
- in den Fällen des Artikels 53 Absatz 1 von den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen;
- in den Fällen des Artikels 53 Absatz 2 von den Inhabern der dort genannten älteren Rechte sowie von den Personen, die nach dem anzuwendenden nationalen Recht berechtigt sind, diese Rechte geltend zu machen.”
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 5
Am 29. März 1999 meldete die ultrafilter GmbH, jetzt Donaldson Filtration Deutschland, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), die inzwischen durch die Verordnung Nr. 207/2009 ersetzt worden ist, eine Gemeinschaftsmarke beim HABM an.
Rz. 6
Bei der Anmeldemarke handelt es sich um das Wortzeichen „ultrafilter international” (im Folgenden: angegriffene Marke).
Rz. 7
Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung der angegriffenen Marke beantragt wurde, gehören zu den Klassen 7, 11, 37, 41 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen für die einzelnen Klassen folgender Beschreibung:
- Klasse 7: „Filter zum Trocknen, Reinigen und Kühlen von Luft, Gasen und Flüssigkeiten; Filterkörper; Filterwerkstoffe; mechanische und elektrische Kondensableiter; Öltrenner; Wassertrenner”;
- Klasse 11:...