Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen
Leitsatz (redaktionell)
Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen
BGB § 613a, EWGRL 187/77 Art 1 Abs 1, EWGVtr Art 177
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist so auszulegen, daß ein Fall wie der im Vorlagebeschluß beschriebene, in dem ein Unternehmer durch Vertrag einem anderen Unternehmer die Verantwortung für die Erledigung der früher von ihm selbst wahrgenommenen Reinigungsaufgaben überträgt, auch dann dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterliegt, wenn diese Aufgaben vor der Übertragung von einer einzigen Arbeitnehmerin erledigt wurden. Weder die Tatsache, daß eine derartige Übertragung nur einen Tätigkeitsbereich betrifft, der für das übertragende Unternehmen von untergeordneter Bedeutung ist und nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck steht, noch die Tatsache, daß mit der Übertragung keine Vermögensgegenstände übergangen sind, noch die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer können zum Ausschluß dieses Vorgangs vom Anwendungsbereich der Richtlinie führen, da das entscheidende Kriterium für die Antwort auf die Frage, ob es sich um einen Übergang im Sinne der Richtlinie handelt, die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist, die sich u. a. daraus ergibt, daß dieselbe oder eine gleichartige Geschäftstätigkeit vom neuen Inhaber tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird.
Normenkette
BGB § 613a; EWGRL 187/77 Art. 1 Abs. 1; EWGVtr Art. 177
Beteiligte
Spar- und Leihkasse der früheren Ämter Bordesholm, Kiel und Cronshagen |
Verfahrensgang
Gründe
Tenor
1. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist so auszulegen, daß ein Fall wie der im Vorlagebeschluß beschriebene, in dem ein Unternehmer durch Vertrag einem anderen Unternehmer die Verantwortung für die Erledigung der früher von ihm selbst wahrgenommenen Reinigungsaufgaben überträgt, auch dann dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterliegt, wenn diese Aufgaben vor der Übertragung von einer einzigen Arbeitnehmerin erledigt wurden.
Fundstellen
Haufe-Index 541179 |
BB 1994, 1500-1501 (Gründe) |
DB 1994, 1370-1371 (Gründe) |
DStR 1994, 1505 (Gründe) |
NJW 1994, 2343-2344 (Leitsatz und Gründe) |
EuGRZ 1994, 219-221 (Kurzwiedergabe) |
AiB 1994, 506-507 (red. Leitsatz 1 und Gründe) |
BetrR 1994, 75 (red. Leitsatz) |
BetrR 1994, 91-92 (Gründe) |
IStR 1994, 248-249 (Kurzwiedergabe) |
WiB 1994, 395-396 (red. Leitsatz und Gründe) |
CR 1994, 545 (Leitsatz und Gründe) |
CR 1995, 47 (Leitsatz) |
EWiR 1994, 757 (red. Leitsatz) |
NZA 1994, 545-546 (Gründe) |
SAE 1996, 85-87 (Leitsatz 1 und Gründe) |
ZAP, Fach 17 R, 95 (Leitsatz und Gründe) |
ZIP 1994, 1036-1038 (Leitsatz und Gründe) |
ABl.EG 1994, Nr. C 132, 4 (Gründe) |
ABl.EG 1994, Nr. C 132, 4-5 (Leitsatz und Gründe) |
AP BGB § 613a, Nr. 106 (Gründe) |
AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187, Nr. 7 (Leitsatz 1) |
AP MuSchG 1968 § 8, Nr. 5 (Leitsatz 1) |
AR-Blattei ES 500, Nr. 100 (Gründe) |
ArbuR 1994, 274 (Leitsatz 1) |
Bibliothek, BAG (Gründe) |
EWS 1994, 170-171 (Kurzwiedergabe) |
EuGHE I 1994, 1311-1328 (Leitsatz und Gründe) |
EuZW 1994, 374-375 (Leitsatz und Gründe) |
EuroAS 1994, Nr. 6, 9-11 (Gründe) |
EzA-SD 1994, Nr. 10, 7-8 (Leitsatz 1 und Gründe) |
EzA BGB § 613a, Nr. 114 (Gründe) |
PersF 1994, 969 (Kurzwiedergabe) |