Entscheidungsstichwort (Thema)
Streithilfen
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Bundesrepublik Deutschland |
Tenor
1. Das Königreich der Niederlande und die Republik Finnland werden in der Rechtssache C-480/06 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.
2. Den Streithelfern wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.
3. Den Streithelfern werden durch die Kanzlei abschriftlich sämtliche Verfahrensakten übermittelt.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 24. November 2006,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und B. Schima als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. von Donat,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts J. Mazák
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Mit am 19. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels als Bevollmächtigte, beantragt, in der Rechtssache C-480/06 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.
2 Mit am 21. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz hat die Republik Finnland, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten, beantragt, in der Rechtssache C-480/06 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.
3 Die nach Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs gestellten Anträge auf Zulassung als Streithelfer entsprechen den Anforderungen des Art. 93 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Unterschriften
Der Kanzler R. Grass, Der Präsident V. Skouris
Fundstellen