Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Unionsmarke. Verfallsverfahren. Wortmarke Carrera. Erklärung des teilweisen Verfalls

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 181

 

Beteiligte

Carrera Brands/EUIPO

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Carrera Brands Ltd

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Carrera Brands Ltd trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. Januar 2018,

Carrera Brands Ltd mit Sitz in Hongkong (China), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Markowsky,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

Autec AG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. G. Fernlund (Berichterstatter) sowie der Richter A. Arabadjiev und S. Rodin,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Carrera Brands Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. November 2017, Carrera Brands/EUIPO – Autec (Carrera) (T-419/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:812), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. Juni 2016 (Sache R 278/2015-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Autec AG und Carrera Brands abgewiesen hat.

Zum Rechtsmittel

Rz. 2

Ist das Rechtsmittel oder Anschlussrechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es gemäß Art. 181 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

Rz. 3

Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

Rz. 4

Der Generalanwalt hat am 3. Mai 2018 wie folgt Stellung genommen:

„1. Aus den Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel in der Rechtssache C-35/18 P, Carrera Brands/EUIPO, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin gemäß den Art. 137 und 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten aufzuerlegen.

2. Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie erstens eine rechtsfehlerhafte Beurteilung des Gerichts in Bezug auf die Zulässigkeit ihrer Verweise auf beim EUIPO eingereichte Schriftsätze und zweitens einen Verstoß gegen Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) geltend macht.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Beurteilung der Zulässigkeit der Verweise der Rechtsmittelführerin auf beim EUIPO eingereichte Schriftsätze

3. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Rn. 25 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass ihre Klageschrift für den Nachweis des ihrer Ansicht nach missbräuchlichen Handelns von Autec, der Streithelferin, einen unzulässigen pauschalen Verweis auf die beim EUIPO eingereichten Schriftsätze enthalte.

4. Dieser erste Rechtsmittelgrund zerfällt in zwei Teile, mit denen zum einen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht und zum anderen eine Widersprüchlichkeit der Gründe des angefochtenen Urteils geltend gemacht wird.

5. Zur Stützung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, ihren in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben.

6. Sie rügt, das Gericht habe die Ausführungen in den Rn. 11 bis 13 der Klageschrift nicht berücksichtigt, in denen verständlich dargelegt worden sei, auf welchen Grund, nämlich auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs, und auf welche tatsächlichen Umstände, nämlich eine Nichtangriffsabrede, die Klage gestützt gewesen sei. Somit enthalte die Klageschrift die für ihre Beweisführung notwendigen und ausreichenden Angaben und erlaube sowohl der Beklagten, die über die beim EUIPO eingereichten Schriftsätze verfüge, ihre Verteidigung vorzubereiten, als auch dem Gericht, über die Klage zu entscheiden. Es sei deshalb für das Gericht nicht notwendig gewesen, die Klagegründe, auf die sich die Klage stütze, in den Anlagen zu suchen.

7. Zur Stützung des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, die Prüfung des Gerichts sei aufgrund e...

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