Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschleunigtes Verfahren
Beteiligte
Bundesrepublik Deutschland |
Tenor
Der Antrag des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland), die Rechtssachen C-297/17, C-318/17 und C-319/17 dem in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, wird zurückgewiesen.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidungen vom 23. März 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2017 (C-297/17) und am 30. Mai 2017 (C-318/17 und C-319/17), in den Verfahren
Bashar Ibrahim (C-297/17),
Mahmud Ibrahim,
Fadwa Ibrahim,
Bushra Ibrahim,
Mohammad Ibrahim,
Ahmad Ibrahim (C-318/17),
Nisreen Sharqawi,
Yazan Fattayrji,
Hosam Fattayrji (C-319/17)
gegen
Bundesrepublik Deutschland
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Berichterstatters M. Ilešičund des Ersten Generalanwalts M. Wathelet
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen u. a. die Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a und Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).
Rz. 2
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten, die Herr Bashar Ibrahim (Rechtssache C-297/17), Herr Mahmud Ibrahim, Frau Fadwa Ibrahim, Herr Bushra Ibrahim, die minderjährigen Kinder Mohammad und Ahmad Ibrahim (Rechtssache C-318/17) sowie Frau Nisreen Sharqawi und ihre minderjährigen Kinder Yazan und Hosam Fattayrji (Rechtssache C-319/17), staatenlose palästinensische Asylantragsteller aus Syrien, gegen die Bundesrepublik Deutschland führen, wegen Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Deutschland, im Folgenden: Bundesamt), mit denen ihnen ein Asylrecht mit der Begründung versagt wurde, dass sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien.
Rz. 3
Der Kläger in der Rechtssache C-297/17, Herr Bashar Ibrahim, ist der Sohn von Herrn Mahmud Ibrahim und Frau Ibrahim sowie der Bruder der drei anderen Kinder der Letztgenannten, die zusammen mit ihren Eltern die Kläger in der Rechtssache C-318/17 sind.
Rz. 4
Die Kläger der Ausgangsverfahren verließen Syrien im Jahr 2012 und reisten nach Bulgarien ein, wo ihnen mit Entscheidungen vom 26. Februar 2013 und vom 7. Mai 2013 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Im November 2013 reisten sie über Rumänien, Ungarn und Österreich nach Deutschland weiter, wo sie am 29. November 2013 erneut Asylanträge stellten.
Rz. 5
Am 22. Januar 2014 richtete das Bundesamt Wiederaufnahmegesuche an die bulgarische staatliche Flüchtlingsverwaltung, die diese mit Schreiben vom 28. Januar 2014 und vom 10. Februar 2014 ablehnte. Die staatliche Flüchtlingsverwaltung war der Auffassung, dass aufgrund des den Klägern in Bulgarien bereits gewähren subsidiären Schutzes die Wiederaufnahmeregelung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, berichtigt im ABl. 2017, L 49, S. 50), in ihrem Fall nicht anwendbar sei. Außerdem sei die örtliche Grenzpolizei die zuständige bulgarische Behörde.
Rz. 6
Mit Bescheiden vom 27. Februar 2014 und vom 19. März 2014 verneinte das Bundesamt ein Asylrecht der Kläger ohne inhaltliche Prüfung ihrer Asylanträge, da sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien, und ordnete ihre Abschiebung nach Bulgarien an.
Rz. 7
Mit Urteilen vom 20. Mai 2014 und vom 22. Juli 2014 wies das Verwaltungsgericht (Deutschland) die Klagen gegen diese Bescheide ab.
Rz. 8
Mit Urteilen vom 18. Februar 2016 hob das Oberverwaltungsgericht (Deutschland) die Abschiebungsanordnungen nach Bulgarien auf, wies die Berufungen im Übrigen aber zurück. Es führte aus, ein Asylrecht der Kläger in Deutschland sei zu Recht verneint worden, da sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien. Die Abschiebungsanordnungen nach Bulgarien seien jedoch rechtswidrig, weil nicht feststehe, ob die Bereitschaft der Republik Bulgarien zur Übernahme der Kläger fortbestehe.
Rz. 9
Die Kläger der Ausgangsverfahren legten beim Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) Revision gegen diese teilweise Ablehnung ihres Klagebegehrens ein. Sie machen insbesondere geltend, dass die durch die Verordnung Nr. 604/2013 eingeführte Regelung auch nach Gewährung subsidiären Schutzes weiterhin anwendbar sei. Dagegen ist die Bundesrepublik Deutschland der Ansicht, dass die Asylanträge nunmehr nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes in der Fassung des am 6. August 2016 in K...