Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Aufhebungsklage. Unzulässigkeit wegen Verspätung. Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel
Beteiligte
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Rechtsmittelführer trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA.
3. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-325/03 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 21. Juli 2003,
José Luis Zuazaga Meabe, wohnhaft in Bilbao (Spanien), Prozessbevollmächtigte: J. A. Calderón Chavero und N. Moya Fernández, abogados,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch O. Montalto und I. de Medrano Caballero als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (BBVA) mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigter: J. de Rivera Lamo de Espinosa, abogado,
Verfahrensbeteiligte vor der Beschwerdekammer des HABM, Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und M. Ilešic (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung des Generalanwalts
erlässt
Beschluss
Entscheidungsgründe
1
Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. April 2003 in der Rechtssache T-15/03 (Zuazaga Meabe/HABM – BBVA [BLUE], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 24. Oktober 2002 (Sache R 918/2001-2) (im Folgenden: streitige Entscheidung) über die Zurückweisung des Widerspruchs des Rechtsmittelführers gegen die Eintragung der von der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (im Folgenden: BBVA) angemeldeten Wortmarke BLUE abgewiesen worden ist.
Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
2
Nachdem die BBVA beim HABM die Wortmarke BLUE zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke angemeldet hatte, erhob der Rechtsmittelführer Widerspruch nach Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), wobei er eine Verwechslungsgefahr mit der nationalen Wortmarke BILBAO BLUE, deren Inhaber er ist, geltend machte.
3
Dem Widerspruch wurde zunächst durch die Widerspruchsabteilung des HABM stattgegeben; anschließend wurde er aber durch die streitige Entscheidung, die dem Rechtsmittelführer am 4. November 2002 durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt wurde, zurückgewiesen.
4
Der Rechtsmittelführer erhob beim Gericht Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Eine Kopie der Klageschrift ging am 3. Januar 2003 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts ein, während die Urschrift am 15. Januar 2003 zuging.
5
Das Gericht hat zunächst in den Randnummern 8 bis 11 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Klagefrist für den Rechtsmittelführer nach Artikel 63 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 und 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts am 14. Januar 2003 abgelaufen sei.
6
Es hat sodann in Randnummer 12 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass die Klageschrift zwar am 3. Januar 2003 vor Ablauf der Klagefrist per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sei, die Urschrift jedoch erst am 15. Januar 2003 und damit nach Ablauf der in Artikel 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Frist von zehn Tagen bei der Kanzlei eingegangen sei, so dass nur das Datum der Einreichung der Urschrift zu berücksichtigen sei und die Klage daher verspätet erhoben sei.
7
In Randnummer 13 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht schließlich betont, dass der Rechtsmittelführer weder nachgewiesen noch auch nur behauptet habe, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe, der es nach Artikel 45 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes erlauben würde, von der Einhaltung der fraglichen Frist abzusehen.
8
Das Gericht hat deshalb die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
Das Rechtsmittel
9
Mit seinem auf fünf Gründe gestützten Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.
10
Das HABM hat darauf verzichtet, eine Rechtsmittelbeantwortung einzureichen.
11
Die BBVA beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.
12
Nach Artikel 119 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes kann der Gerichtshof, wen...