Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Einreichung der unterzeichneten Urschrift der Klageschrift nach Fristablauf. Behebbarer Mangel
Beteiligte
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Bell & Ross BV trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. August 2010,
Bell & Ross BV mit Sitz in Zoetermeer (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Guerlain,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Klockgrossisten i Norden AB mit Sitz in Upplands Väsby (Schweden),
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, der Richter A. Rosas, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin),
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 9. Juni 2011
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Bell & Ross BV (im Folgenden: Bell & Ross), den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Juni 2010, Bell & Ross/HABM (T-51/10, im Folgenden: angefochtener Beschluss), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung einer Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Oktober 2009 (Sache R 1267/2008-3) betreffend ein Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit zwischen der Klockgrossisten i Norden AB und Bell & Ross wegen Verspätung als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Satzung des Gerichtshofs
Rz. 2
Art. 21 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sieht u. a. vor, dass der Klageschrift gegebenenfalls der Rechtsakt beizufügen ist, dessen Nichtigerklärung beantragt wird. Ist der Klageschrift diese Unterlage nicht beigefügt, „so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt”.
Rz. 3
Art. 45 der Satzung lautet:
„In der Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen Rechnung tragende Fristen festzulegen.
Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.”
Verfahrensordnung des Gerichts
Rz. 4
Art. 43 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:
„§ 1 Die Urschrift jedes Schriftsatzes ist vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen.
Mit diesem Schriftsatz und allen darin erwähnten Anlagen werden fünf Abschriften für das Gericht und je eine Abschrift für jede andere am Rechtsstreit beteiligte Partei eingereicht. Die Partei beglaubigt die von ihr eingereichten Abschriften.
…
§ 6 [D]er Tag, an dem eine Kopie der unterzeichneten Urschrift eines Schriftsatzes … mittels Fernkopierer oder sonstiger beim Gericht vorhandener technischer Kommunikationsmittel bei der Kanzlei eingeht, [ist] für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebend, sofern die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes und die in § 1 Absatz 2 genannten Anlagen und Abschriften spätestens zehn Tage danach bei der Kanzlei eingereicht werden. Artikel 102 § 2 findet auf diese Frist von zehn Tagen keine Anwendung.
…”
Rz. 5
Art. 44 der Verfahrensordnung bestimmt:
„…
§ 3 Der Anwalt, der als Beistand oder Vertreter einer Partei auftritt, hat bei der Kanzlei eine Bescheinigung zu hinterlegen, aus der hervorgeht, dass er berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten.
§ 4 Mit der Klageschrift sind gegebenenfalls die in Artikel 21 Absatz 2 der Satzung bezeichneten Unterlagen einzureichen.
§ 5 Juristische Personen des Privatrechts haben mit der Klageschrift ferner:
- ihre Satzung oder einen neueren Auszug aus dem Handelsregister oder einen neueren Auszug aus dem Vereinsregister oder einen anderen Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit einzureichen;
- den Nachweis vorzulegen, dass die Prozessvollmacht ihres Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist.
§ 5a Wird … eine Klage aufgrund einer Schiedsklausel erhoben, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist, so ist mit der Klageschrift eine Ausfertigung des diese Klausel enthaltenden Vertrags einzureichen.
§ 6 Entspricht die Klageschrift nicht den §§ 3 bis 5, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels oder zur Beibringung der vorgeschriebenen Unterlagen. Kommt der Kläger dieser Aufforderung vor Ablauf der Frist nicht nach, so entscheidet das Ger...