Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Streithilfe. Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Zurückweisung
Beteiligte
Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg |
EnBW Energie Baden-Württemberg AG |
Tenor
1. Die Anträge auf Zulassung zur Streithilfe der HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg, des LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins Münster a. G., der VHV Allgemeinen Versicherung AG und der Württembergischen Gemeinde-Versicherung auf Gegenseitigkeit werden zurückgewiesen.
2. Die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg, der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G., die VHV Allgemeine Versicherung AG und die Württembergische Gemeinde-Versicherung auf Gegenseitigkeit tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 31. Juli 2012,
Europäische Kommission, vertreten durch B. Smulders, P. Costa de Oliveira und A. Antoniadis als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG mit Sitz in Karlsruhe (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Hahn und A. Bach,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Königreich Schweden, vertreten durch C. Meyer-Seitz als Bevollmächtigte,
Siemens AG mit Sitz in Berlin (Deutschland) und München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Brinker, C. Steinle und M. Holm-Hadulla,
ABB Ltd mit Sitz in Zürich (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: J. Lawrence, Solicitor,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
auf Vorschlag des Berichterstatters A. Ó Caoimh,
nach Anhörung des Generalanwalts P. Cruz Villalón
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Mai 2012, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission (T-344/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung SG.E.3/MV/psi D(2008) 4931 der Kommission vom 16. Juni 2008 (im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt wurde, mit der der Antrag der EnBW Energie Baden-Württemberg AG (im Folgenden: EnBW) auf Zugang zu allen Dokumenten betreffend das Verfahren in der Sache COMP/F/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen zurückgewiesen worden war.
Rz. 2
Mit Schriftsätzen, die am 23. Oktober 2012 von der HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg (im Folgenden: HUK-Coburg) und am 30. Oktober 2012 von dem LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster a. G. (im Folgenden: LVM), der VHV Allgemeinen Versicherung AG (im Folgenden: VHV) und der Württembergischen Gemeinde-Versicherung auf Gegenseitigkeit (im Folgenden: WGV) eingereicht worden sind, haben diese Gesellschaften (im Folgenden zusammen: Antragsteller) beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von EnBW im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zugelassen zu werden. Mit Schriftsätzen, die am 2. und 15. November 2012 eingegangen sind, hat EnBW erklärt, dass sie diese Streithilfeanträge unterstütze.
Rz. 3
Die gemäß Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestellten Streithilfeanträge erfüllen die Anforderungen von Art. 130 und Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Rz. 4
Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten, wer ein berechtigtes Interesse an dessen Ausgang glaubhaft macht.
Rz. 5
Die Antragsteller rechtfertigen ihr Interesse, in der vorliegenden Rechtssache beizutreten, mit einer unmittelbaren prozessrechtlichen Verknüpfung zwischen dieser Rechtssache und den von ihnen beim Gericht in den Rechtssachen T-185/12 und T-419/12 bis T-421/12 erhobenen Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen, mit denen die Kommission ihren Antrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend das Verfahren COMP/39.125 – Automobilglas zurückgewiesen hat; in den genannten Rechtssachen habe das Gericht nämlich das Verfahren mit Beschluss vom 25. September 2012, HUK-Coburg/Kommission (T-185/12), und Beschlüssen vom 20. November 2012, LVM/Kommission (T-419/12), VHV/Kommission (T-420/12) und Württembergische Gemeinde-Versicherung/Kommission (T-421/12), bis zur Entscheidung des Gerichtshofs, die das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache beende, ausgesetzt.
Rz. 6
Da der Ausgang des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens somit für diese beim Gericht anhängigen Rechtssachen vorgreiflich sei, sei es mit dem u. a. in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz nicht vereinbar, den Antragstellern rechtliches Gehör vor dem Gerichtshof zu verwehren. Zudem sei eine zügige Bearbeitung aller dieser Rechtssachen esse...