Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Europäisches Parlament. Wahlen. Anfechtung. Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel
Beteiligte
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Kronberger trägt seine eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 23. Juli 2008,
Hans Kronberger, wohnhaft in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: W. Weh, Rechtsanwalt,
Rechtsmittelführer,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Europäisches Parlament,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und des Richters E. Juhász,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Kronberger die Nichtigerklärung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 2008, Kronberger/Parlament (T-18/07, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments abgewiesen hat, mit der die Anfechtung der Wahl von Herrn Mölzer zum Abgeordneten des Europäischen Parlaments durch Herrn Kronberger zurückgewiesen worden war.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung
Rz. 2
In Art. 1 des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (ABl. L 278, S. 1) beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments in der durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (ABl. L 283, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Akt von 1976) heißt es:
„(1) In jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt.
(2) Die Mitgliedstaaten können Vorzugsstimmen auf der Grundlage von Listen nach den von ihnen festgelegten Modalitäten zulassen.
…”
Rz. 3
Art. 2 des Akts von 1976 lautet:
„Entsprechend ihren nationalen Besonderheiten können die Mitgliedstaaten für die Wahl des Europäischen Parlaments Wahlkreise einrichten oder ihre Wahlgebiete auf andere Weise unterteilen, ohne das Verhältniswahlsystem insgesamt in Frage zu stellen.”
Rz. 4
Art. 8 des Akts von 1976 bestimmt: :
„Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.
Diese innerstaatlichen Vorschriften, die gegebenenfalls den Besonderheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen können, dürfen das Verhältniswahlsystem insgesamt nicht in Frage stellen.”
Rz. 5
Art. 12 des Akts von 1976 lautet:
„Das Europäische Parlament prüft die Mandate seiner Mitglieder. Zu diesem Zweck nimmt das Europäische Parlament die von den Mitgliedstaaten amtlich bekanntgegebenen Wahlergebnisse zur Kenntnis und befindet über die Anfechtungen, die gegebenenfalls auf Grund der Vorschriften dieses Akts – mit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf die darin verwiesen wird – vorgebracht werden könnten.”
Rz. 6
Art. 3 („Prüfung der Mandate”) der zur maßgeblichen Zeit geltenden Geschäftsordnung des Parlaments lautet:
- „Auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses prüft das Parlament unverzüglich die Mandate und entscheidet über die Gültigkeit der Mandate jedes seiner neu gewählten Mitglieder sowie über etwaige Anfechtungen, die aufgrund der Bestimmungen des Akts [von] 1976 geltend gemacht werden, nicht aber über diejenigen, die auf die nationalen Wahlgesetze gestützt werden.
- Der Bericht des zuständigen Ausschusses stützt sich auf die offizielle Mitteilung sämtlicher Mitgliedstaaten über die Gesamtheit der Wahlergebnisse unter genauer Angabe der gewählten Kandidaten sowie ihrer etwaigen Stellvertreter einschließlich ihrer Rangfolge aufgrund des Wahlergebnisses.
Das Mandat eines Mitglieds kann nur für gültig erklärt werden, wenn das Mitglied die schriftlichen Erklärungen abgegeben hat, zu denen es aufgrund von Artikel 7 des Akts [von] 1976 sowie Anlage I dieser Geschäftsordnung verpflichtet ist.
Das Parlament kann sich jederzeit auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses zu etwaigen Anfechtungen der Gültigkeit des Mandats eines Mitglieds äußern.
…”
Nationales Recht
Rz. 7
§ 77 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO) lautet:
„Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die im Bundesgebiet Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 7 % der auf ihre Parteiliste entfallenden gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden...