Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufiger Rechtsschutz. Unzulässigkeit der Klage
Beteiligte
Tenor
1. Über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist nicht mehr zu entscheiden.
2. Herr Kronberger trägt seine eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach den Art. 242 EG und 243 EG, eingereicht am 23. Juli 2008,
Hans Kronberger, wohnhaft in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: W. Weh, Rechtsanwalt,
Rechtsmittelführer,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Europäisches Parlament,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Herr Kronberger die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 2008, Kronberger/Parlament (T-18/07) beantragt, mit dem dieses seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlament abgewiesen hat, mit der die Anfechtung der Wahl von Herrn Mölzer zum Abgeordneten des Europäischen Parlaments durch Herrn Kronberger zurückgewiesen worden war.
Rz. 2
Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer gemäß den Art. 242 EG und 243 EG beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der angefochtenen Entscheidung des Parlaments auszusetzen und ihm vorläufig das Mandat von Herrn Mölzer zuzuteilen.
Rz. 3
Nach Art. 83 Abs. 1 der Verfahrensordnung sind Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs oder auf sonstige einstweilige Anordnungen nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme, hinsichtlich deren die Aussetzung des Vollzugs beantragt wird, durch Klage beim Gerichtshof angefochten hat oder sich die einstweiligen Anordnungen auf einen beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beziehen. Einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs oder auf einstweilige Anordnungen kann daher nicht stattgegeben werden, wenn die Klage, an die der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz anknüpft, nicht mehr beim Gerichtshof anhängig ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. Januar 2001, Goldstein/Kommission, C-362/00 P-R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 3).
Rz. 4
Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof mit Beschluss vom 19. Mai 2009, Kronberger/Parlament (C-349/08 P), das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Rz. 5
Daher ist über den die genannte Klage betreffenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr zu entscheiden.
Kosten
Rz. 6
Nach Art. 69 der Verfahrensordnung, der nach Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anzuwenden ist, trägt der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten.
Fundstellen