Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufiger Rechtsschutz. Unzulässigkeit der Klage

 

Beteiligte

Ayyanarsamy / Kommission und Deutschland

Ammayappan Ayyanarsamy

Bundesrepublik Deutschland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tenor

1. Über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist nicht mehr zu entscheiden.

2. Herr Ayyanarsamy trägt seine eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 3. Juni 2008,

Ammayappan Ayyanarsamy, wohnhaft in Heidenheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Kotzur,

Kläger,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

Bundesrepublik Deutschland,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts J. Mazák

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Ayyanarsamy die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. April 2008, Ayyanarsamy/Kommission und Deutschland (T-412/07), mit dem dieses seine Klage abgewiesen hat, die zum einen auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. September 2007, mit dem diese den Rechtsmittelführer davon unterrichtete, dass sie nicht zu seinen Gunsten bei den deutschen Gerichten intervenieren könne, und zum anderen auf die Feststellung gerichtet war, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 6 Abs. 2 EU und Art. 9 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (ABl. L 82, S. 1) verstoßen hat.

Rz. 2

Mit besonderem Schriftsatz, der am 25. August 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer gemäß den Art. 242 EG und 243 EG einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem er insbesondere die Aussetzung des Vollzugs des angeführten Schreibens der Kommission und die Leistung einer vorläufigen Entschädigung beantragt.

Rz. 3

Nach Art. 83 Abs. 1 der Verfahrensordnung sind Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs oder auf sonstige einstweilige Anordnungen nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme, hinsichtlich deren die Aussetzung des Vollzugs beantragt wird, durch Klage beim Gerichtshof angefochten hat oder sich die einstweiligen Anordnungen auf einen beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beziehen. Einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs oder auf einstweilige Anordnungen kann daher nicht stattgegeben werden, wenn die Klage, an die der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz anknüpft, nicht mehr beim Gerichtshof anhängig ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Januar 2001, Goldstein/Kommission, C-362/00 P-R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 3).

Rz. 4

Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof mit Beschluss vom 17. März 2009, Ayyanarsamy/Kommission (C-251/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) die Klage als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Rz. 5

Daher ist über den diese Klage betreffenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr zu entscheiden.

Kosten

Rz. 6

Nach Art. 69 der Verfahrensordnung, der nach Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anzuwenden ist, trägt der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2273756

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