Entscheidungsstichwort (Thema)

Streithilfe

 

Beteiligte

Kommission / Österreich

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Republik Österreich

 

Tenor

1. Die Republik Litauen wird in der Rechtssache C-161/07 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen.

2. Der Streithelferin wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.

3. Der Streithelferin werden durch den Kanzler abschriftlich sämtliche Verfahrenunterlagen übermittelt.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 23. März 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und G. Braun als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts M. Poiares Maduro

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

1 Die Republik Litauen, vertreten durch D. Kriaučiūnas als Bevollmächtigten, hat mit am 14. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-161/07 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

2 Der Streithilfeantrag ist nach Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs gestellt worden und entspricht Art. 93 § 1 der Verfahrensordnung.

 

Unterschriften

Der Kanzler R. Grass, Der Präsident V. Skouris

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2005501

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