Entscheidungsstichwort (Thema)
Streithilfe
Beteiligte
Kommission / Österreich |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Republik Österreich |
Tenor
1. Die Republik Finnland wird in der Rechtssache C-311/07 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Republik Österreich zugelassen.
2. Der Streithelferin wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.
3. Der Streithelferin werden durch den Kanzler abschriftlich sämtliche Verfahrensunterlagen übermittelt.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 5. Juli 2007,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Stromsky und B. Schima als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts P. Mengozzi
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Die Republik Finnland, vertreten durch J. Himmanen als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, hat mit am 26. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-311/07 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.
2 Der Streithilfeantrag ist nach Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs gestellt worden und entspricht Art. 93 § 1 der Verfahrensordnung.
Fundstellen
Dokument-Index HI2005552 |
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