Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Öffentlicher Dienst. Dienstbezüge. Nichtanwendung der für Referatsleiter vorgesehenen Stellenzulage auf einen Rechtsberater der Besoldungsgruppe A*14. Grundsatz der Gleichbehandlung
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Jörn Sack, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Sack trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 1. Februar 2008,
Jörn Sack, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: D. Mahlo, Rechtsanwalt,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter) sowie der Richter J. Makarczyk und P. Kūris,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Sack die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Dezember 2007, Sack/Kommission (T-66/05, Slg. 2007, I-A-2-0000 und II-A-2-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Bescheide der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Festsetzung seiner monatlichen Bezüge für die Monate Mai 2004 bis Februar 2005, mit denen ihm die für Referatsleiter vorgesehene Stellenzulage versagt wurde, abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 44 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) bestimmt:
„Wird ein Beamter zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt, und hat er seine neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufriedenstellend wahrgenommen, steigt er mit Rückwirkung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an in eine höhere Dienstaltersstufe auf. Dieses Aufsteigen hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in jeder Besoldungsgruppe entspricht. Fällt diese Anhebung niedriger aus oder hat der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht, so wird sein Grundgehalt um einen Betrag angehoben, der der Differenz zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe entspricht, bis die nächste Beförderung wirksam wird.”
Rz. 3
Art. 46 des Statuts bestimmt:
„Der nach Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe eingestuft. Beamte in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 13, die die Aufgaben eines Referatsleiters wahrnehmen, werden jedoch in die zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe eingestuft, wenn sie gemäß Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannt werden. Dies gilt auch für einen Beamten,
- der nach Beförderung zum Direktor oder Generaldirektor ernannt wird oder
- auf den als Direktor oder Generaldirektor Artikel 44 Absatz 2 letzter Satz Anwendung findet.”
Rz. 4
Art. 7 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts lautet:
„Bei Beamten der Besoldungsgruppen A*10 bis A*16 bzw. AD 10 bis AD 16, die am 30. April 2004 Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor sind oder danach zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor ernannt werden und ihre neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufriedenstellend erfüllt haben, wird das Monatsgrundgehalt um einen Betrag angehoben, der dem in Prozent ausgedrückten Steigerungssatz zwischen der ersten und zweiten Dienstaltersstufe der betreffenden Besoldungsgruppe gemäß den Tabellen in Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs und Artikel 8 Absatz 1 dieses Anhangs entspricht.”
Rz. 5
Der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 73-2004 vom 23. Juni 2004 veröffentlichte Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 betreffend die mittlere Führungsebene (im Folgenden: Beschluss vom 28. April 2004) bestimmt:
„…
Artikel 2: Begriffsbestimmungen
1. Funktionen des mittleren Managements und mittlere Führungskräfte
Für eine Funktion des mittleren Managements sind die beiden folgenden Kriterien maßgeblich:
- sie beinhaltet die ständige und kontinuierliche Leitung einer Verwaltungseinheit;
- sie ist im amtlichen Organisationsplan der Kommission ausgewiesen.
Dem mittleren Management gehören Personen an, die gleichzeitig beide Kriterien erfüllen.
Folglich gehören die Funktion eines Referatsleiters, des Leiters einer Delegation [Fußnote: Dieser Beschluss gilt nicht für Delegationsleiter, deren Dienstposten dem eines Direktors oder Generaldirektors entspricht.], eines Bü...