Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Öffentlicher Dienst. Beamter. Interne Reorganisation der Dienststellen des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Umsetzung. Verdeckte Bestrafung. Dienstliches Interesse. Gleichwertigkeit der Dienstposten. Begründungspflicht. Verfälschung der Tatsachen. Mobbing
Normenkette
Statut der Beamten der Europäischen Union Art. 7, 12a
Beteiligte
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Ralph Pethke trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. Mai 2019,
Ralph Pethke, wohnhaft in Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Lukošiute als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Wahl (Berichterstatter) sowie des Richters F. Biltgen und der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Ralph Pethke die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO (T-169/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:135), mit dem das Gericht seine Klage abgewiesen hat, die zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 17. Oktober 2016, mit der er von der Stelle des Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft” auf eine Stelle in der Hauptabteilung „Beobachtungsstelle” des EUIPO umgesetzt wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung), und zum anderen auf Ersatz des von ihm angeblich erlittenen materiellen und immateriellen Schadens gerichtet war.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 7 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in seiner auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) lautet:
„Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe ein.
Der Beamte kann beantragen, innerhalb des Organs, dem er angehört, versetzt zu werden.”
Rz. 3
Art. 12a des Statuts bestimmt:
„(1) Der Beamte enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung.
(2) Einem Beamten, der das Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung gewesen ist, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile. Einem Beamten, der über Mobbing oder sexuelle Belästigung ausgesagt hat, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile, sofern er in gutem Glauben gehandelt hat.
(3) Als ‚Mobbing’ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.
…”
Rz. 4
Art. 24 des Statuts sieht vor:
„Die Union leistet ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.
Sie ersetzt solidarisch den erlittenen Schaden, soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte.”
Rz. 5
In Art. 38 des Statuts heißt es:
„Für die Abordnung im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften:
…
f) der abgeordnete Beamte behält seine Planstelle sowie seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und seine Anwartschaft auf Beförderung;
…”
Rz. 6
Art. 45 Abs. 1 des Statuts lautet:
„Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 2 ausgesprochen. Vorbehaltlich der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 kann ein Beamter nur befördert werden, wenn er eine Stelle besetzt, die einer der Funktionsbezeichnungen für eine Stelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe gemäß Anhang I Abschnitt A entspricht. Die Beförderung bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird. Sie wird ausschließlich aufg...