Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Öffentlicher Dienst. Bedienstete auf Zeit. Interne Reorganisation der Dienststellen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Neuzuweisung. Rechtsgrundlage. Dienstliches Interesse. Wesentliche Änderungen der Aufgaben. Einstufung. Umsetzung. Versetzung. Ermessensmissbrauch. Recht auf Anhörung. Begründungspflicht. Anspruch auf ein faires Verfahren. Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz

 

Normenkette

Statut der Beamten der Europäischen Union Art. 7; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47

 

Beteiligte

Schneider / EUIPO

Gregor Schneider

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Gregor Schneider trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. Februar 2019,

Gregor Schneider, Bediensteter auf Zeit beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, wohnhaft in Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Lukošiute als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. S. Rossi sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter) und N. Wahl,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Gregor Schneider die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Dezember 2018, Schneider/EUIPO (T-560/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:872, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Oktober 2014, ihn von der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten” des EUIPO in dessen Hauptabteilung „Kerngeschäft” umzusetzen (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen wurde.

Sachverhalt

Rz. 2

Der Rechtsmittelführer begann seine Laufbahn beim EUIPO am 1. Februar 2001 als Verwaltungsrat der Kategorie A und war der Vizepräsidentschaft für Rechtsangelegenheiten des EUIPO zugeteilt. Seit dem 1. Juni 2005 verfügt er über einen unbefristeten Vertrag als Bediensteter auf Zeit.

Rz. 3

Mit Entscheidungen des Exekutivdirektors des EUIPO vom 12. Juni 2002 bzw. 23. Dezember 2002 wurde er zum „Mitglied der Nichtigkeitsabteilungen” des EUIPO ernannt und dann dem Referat „Gerichtsverfahren im Bereich gewerblicher Rechtsschutz” des EUIPO zugeteilt. Die Entscheidungen ergingen auf der Grundlage von Art. 7 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in seiner auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) und von Art. 10 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in ihrer auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: BSB).

Rz. 4

Mit Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO vom 18. Juni 2009 wurden die Referate „Gerichtsverfahren im Bereich gewerblicher Rechtsschutz” und „Löschung” in einer neuen Hauptabteilung „Löschung und Gerichtsverfahren” zusammengefasst. Der Rechtsmittelführer wurde dieser neuen Hauptabteilung am 22. Juni 2009 aufgrund eines Beschlusses, der auf die gleichen Bestimmungen gestützt war, zugeteilt.

Rz. 5

Von Oktober 2006 bis Dezember 2011 war der Rechtsmittelführer Mitglied der Personalvertretung des EUIPO. Zu diesem Zweck wurde er zu 50 % seiner Arbeitszeit freigestellt.

Rz. 6

Am 10. Mai 2011 erließ der Exekutivdirektor des EUIPO einen Beschluss über die Änderung der Struktur des Amtes. Das Referat „Rechtsangelegenheiten” der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten” des EUIPO wurde in zwei Dienststellen, nämlich „Gerichtsverfahren” und „Rechtspraxis”, unterteilt. Der neue Organisationsplan des EUIPO befand sich in Anhang IV dieses Beschlusses. Im Rahmen dieser Umstrukturierung wurde der Rechtsmittelführer der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten”, Dienststelle „Gerichtsverfahren”, zugeteilt.

Rz. 7

Am 1. April 2012 wurde er für einen Zeitraum von zwei Jahren zum Datenschutzbeauftragten des EUIPO ernannt, blieb aber der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten” zugeteilt.

Rz. 8

Im November 2013 sprach sich der Exekutivdirektor des EUIPO dagegen aus, dass der Rechtsmittelführer an einer Jahreskonferenz über den Schutz personenbezogener Daten, die am 18. und 19. November 2013 in Trier (Deutschland) stattfinden sollte, und an einem für den 21. und 22. November 2013 vorgesehenen Treffen der Datenschutzbeauftragten der Europäischen Union in Brüssel (...

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