Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Änderung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke. Neueinstufung einer Farbmarke als Bildmarke. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b. Fehlende Unterscheidungskraft. Zurückweisung der Anmeldung. Farbmarke, die aus bestimmten Tönen der Farbe Grün besteht
Normenkette
EGVO 207/2009 Art. 43 Abs. 2
Beteiligte
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Enercon GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 10. April 2015,
Enercon GmbH mit Sitz in Aurich (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Böhm,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter J.-C. Bonichot und S. Rodin (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Enercon GmbH (im Folgenden: Enercon) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Januar 2015, Enercon/HABM (Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne) (T-655/13, EU:T:2015:49, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. September 2013 (Sache R 247/2013-1) über die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne besteht (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt.
Rz. 3
Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse”) Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:
„Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben”.
Rz. 4
Art. 26 („Erfordernisse der Anmeldung”) der Verordnung sieht vor:
„(1) Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke muss Folgendes enthalten:
- einen Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke;
- Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
- ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird;
- eine Wiedergabe der Marke.
…
(3) Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke muss den in der Durchführungsverordnung nach Artikel 162 Absatz 1, nachstehend ‚Durchführungsverordnung’ genannt, vorgesehenen Erfordernissen entsprechen.”
Rz. 5
Art. 43 („Zurücknahme, Einschränkung und Änderung der Anmeldung”) der Verordnung Nr. 207/2009 sieht in Abs. 2 vor:
„Im Übrigen kann die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke auf Antrag des Anmelders nur geändert werden, um Name und Adresse des Anmelders, sprachliche Fehler, Schreibfehler oder offensichtliche Unrichtigkeiten zu berichtigen, soweit durch eine solche Berichtigung der wesentliche Inhalt der Marke nicht berührt oder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen nicht erweitert wird. Betreffen die Änderungen die Wiedergabe der Marke oder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen und werden sie nach Veröffentlichung der Anmeldung vorgenommen, so wird die Anmeldung in der geänderten Fassung veröffentlicht.”
Rz. 6
Regel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 (ABl. L 172, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2868/95) lautet:
„(1) Beansprucht der Anmelder keine besondere grafische Darstellung oder Farbe, so ist die Marke in üblicher Schreibweise, insbesondere zum Beispiel durch maschinenschriftliches Aufdrucken der Buchstaben, Zahlen und Zeichen in der Anmeldung wiederzugeben. Der Gebrauch von Klein- und Großbuchstaben ist zulässig und wird entsprechend bei den Veröffentlichungen der Marke und bei der Eintragung durch das Amt übernommen.
(2) In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen, außer bei elektronischer Anmeldung, ist die Marke auf einem gesonderten Blatt, getrennt vom Textblatt der Anmeldung, wiederzugeben. Das gesonderte Blatt darf nicht größer als Format DIN A4 (29,7 cm hoch, 21 cm breit) und die für die Wiedergabe benutzte Fläche (Satzspiegel) nicht größer als 26,2 cm × 17 cm sein. Vom linken Seitenrand ist ein Randabstand von mindeste...