Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens. Mündliche Verhandlung

 

Beteiligte

Neukirchinger

Michael Neukirchinger

Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen

 

Tenor

1. Das mündliche Verfahren in der Rechtssache C-382/08 wird wiedereröffnet.

2. Der Termin für die mündliche Verhandlung wird später bestimmt.

3. Die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten werden aufgefordert, ihre allfällige Auffassung zu der Frage zu äußern, welche Vorschrift des Primär- oder des abgeleiteten Rechts der Union angesichts von Art. 51 Abs. 1 EG auf den freien Verkehr einer Dienstleistung, die darin besteht, im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste im Heißluftballon zu befördern, gegebenenfalls anzuwenden sein könnte.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (Österreich) mit Entscheidung vom 19. August 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 25. August 2008, in dem Verfahren

Michael Neukirchinger

gegen

Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.-C. Bonichot und E. Levits, der Richter A. Rosas, J. Malenovský, U. Lõhmus, A. Ó Caoimh, L. Bay Larsen (Berichterstatter) und D. Šváby sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49 EG ff.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Berufung von Herrn Neukirchinger gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, mit dem ihm eine Geldstrafe wegen der Nichtbeachtung der Vorschriften über die Durchführung von Ballonfahrten auferlegt wurde.

Rz. 3

Mit Entscheidung vom 1. September 2009 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen. Da keiner der in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten beantragt hat, mündlich gehört zu werden, hat der Gerichtshof beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Er hat außerdem beschlossen, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden.

Rz. 4

Am 4. Februar 2010 hat die Zweite Kammer die Rechtssache dem Gerichtshof nach Art. 44 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgelegt, der sie der Großen Kammer zugewiesen und beschlossen hat, dass sie Anlass zu Schlussanträgen des Generalanwalts gibt.

Rz. 5

Der Gerichtshof ist weiters der Ansicht, dass eine umfassende Erörterung vor ihm erforderlich ist.

Rz. 6

Wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, fällt eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren steitige, die darin besteht, im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste im Heißluftballon zu befördern, in den Bereich der Luftfahrt. Dieser Bereich unterliegt Art. 80 Abs. 2 EG.

Rz. 7

Es stellt sich die Frage, welche Vorschrift des Primär- oder des abgeleiteten Rechts der Union angesichts von Art. 51 Abs. 1 EG auf den freien Verkehr einer solchen Dienstleistung gegebenenfalls anzuwenden sein könnte.

Rz. 8

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist daher eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, damit die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs bezeichneten Beteiligten ihre allfällige Auffassung zu der in Randnr. 7 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Frage äußern können.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2521205

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