Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Anmeldung der Bildmarke MAIN AUTO WHEELS. Widerspruchsverfahren. Begründungspflicht. Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 181; EGV Nr. 207/2009 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 5
Beteiligte
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Volkswagen AG trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. November 2018,
Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Thiering und Rechtsanwältin L. Steidle,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter A. Kumin und P. G. Xuereb (Berichterstatter),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Volkswagen AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. September 2018, Volkswagen/EUIPO – Paalupaikka (MAIN AUTO WHEELS) (T-623/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:561), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 1. Juli 2016 (Sache R 2189/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Volkswagen und der Paalupaikka Oy (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rz. 2
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1), zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung und drittens die Begründungspflicht geltend macht.
Zum Rechtsmittel
Rz. 3
Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
Rz. 4
Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
Rz. 5
Der Generalanwalt hat am 28. März 2019 wie folgt Stellung genommen:
- „Aus den Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin gemäß den Art. 137 und 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten aufzuerlegen.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung und schließlich drittens die Begründungspflicht geltend macht.
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
- Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund bringt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verkannt, als es befunden habe, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich verschieden seien.
Dieser erste Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen.
Zum ersten Teil
- Für den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin einen Rechtsfehler des Gerichts dahin geltend, dass es die auf dem Kopf stehende Wiedergabe der angemeldeten Marke auf drehenden Teilen von Fahrzeugen nicht berücksichtigt habe.
- Der vom Gericht in Rn. 45 des angefochtenen Urteils angeführte und namentlich dem Urteil vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM (C-234/06 P, EU:C:2007:514), entnommene Grundsatz, wonach die Verwechslungsgefahr auf der Grundlage eines Vergleichs der einander gegenüber stehenden Marken, ‚so wie sie eingetragen sind’, zu beurteilen sei, stehe der Berücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten dieser Marken nicht entgegen. So seien gemäß dem Urteil vom 12. Juni 2008, O2 Holdings und O2 (UK) (C-533/06, EU:C:2008:339, Rn. 66), bei der Beurteilung der Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Marken ‚alle Umstände [zu berücksichtigen], unter denen die angemeldete Marke, sollte sie eingetragen werden, benutzt werden könnte’. Hier beschränke sich die Feststellung des Gerichts in Rn. 42 des angefochtene...